GmbH-Geschäftsführer: Voraussetzungen, Aufgaben & Vertrag

GmbH-Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft und vertreten sie nach außen. Erfahren Sie mehr über Voraussetzungen, Aufgaben, Gehalt, Sozialversicherung und Haftung.

 

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Zusammenfassung

Der GmbH-Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt die GmbH nach außen. Er kann selbst Gesellschafter sein oder als Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH tätig werden. Für das Geschäftsführeramt gelten gesetzliche Voraussetzungen und Ausschlussgründe. Zu den wichtigsten Themen gehören die Aufgaben und Pflichten, der Geschäftsführervertrag, das Gehalt, die Sozialversicherungspflicht und die persönliche Haftung. Wie ein Geschäftsführer rechtlich und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist, hängt insbesondere von seiner Beteiligung und seinem Einfluss auf die Gesellschaft ab. Wichtig ist die Trennung zwischen Organstellung und Vertragsverhältnis: Die Abberufung als Geschäftsführer beendet grundsätzlich nicht automatisch den Geschäftsführervertrag. Beide Rechtsverhältnisse müssen insbesondere bei einem Geschäftsführerwechsel getrennt betrachtet werden.

Inhaltsverzeichnis

 

GmbH-Geschäftsführer und seine Voraussetzungen

Im GmbHG ist ausdrücklich erläutert, wer Geschäftsführer einer GmbH werden darf: natürliche und voll geschäftsfähige Personen. Das bedeutet, dass keine juristische Person wie etwa ein anderes Unternehmen Geschäftsführer einer GmbH werden darf. Eine GmbH als Geschäftsführer ist somit grundsätzlich vom Gesetz her ausgeschlossen. Der Zusatz „geschäftsfähig” bedeutet, dass nur Personen über 18 Jahre, die ihre Vermögensangelegenheiten selbst verwalten dürfen, zum Geschäftsführer berufen werden können: Minderjährige dürfen somit kein GmbH-Geschäftsführer werden. Personen, die rechtskräftig für Insolvenzdelikte  verurteilt wurden, dürfen innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht Geschäftsführer einer GmbH werden. Auch vergangene Freiheitsstrafen aus der Kategorien Betrug und Veruntreuung stehen einer Bestellung entgegen. Beim Notar muss der Geschäftsführer eine Versicherung unterzeichnen, dass diese und weitere Ausschlussgründe nicht zutreffen.

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Gesellschafter-Geschäftsführer vs. Fremdgeschäftsführer

Der Geschäftsführer kann entweder Anteilseigner (Gesellschafter-Geschäftsführer) oder aber Angestellter des Unternehmens (Fremdgeschäftsführer) sein. Ein Geschäftsführer mit Anteilen ist in einer GmbH besonders einflussreich, da dieser eine Doppelfunktion erfüllt: er darf als Gesellschafter sowohl bei der Beschlussfassung mitwirken als auch diese Beschlüsse als Geschäftsführer umsetzen. Ein Geschäftsführer mit mehr als 50 % der Stimmanteile wird auch als „beherrschender Geschäftsführer” bezeichnet.

Im Gegensatz zum Gesellschafter-Geschäftsführer besitzt ein Fremdgeschäftsführer keine Anteile an der GmbH. Seine Stellung innerhalb der Gesellschaft und die Frage, ob beispielsweise Sozialversicherungspflicht besteht, müssen jedoch gesondert beurteilt werden. Entscheidend sind unter anderem die gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten und die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses.

 

Der GmbH-Geschäftsführervertrag

Die rechtliche Stellung eines GmbH-Geschäftsführers besteht aus zwei voneinander zu unterscheidenden Ebenen: der Organstellung als Geschäftsführer und dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis mit der GmbH. Wie dieses Vertragsverhältnis rechtlich einzuordnen ist, hängt unter anderem von der Stellung des Geschäftsführers innerhalb der Gesellschaft ab. Besonders relevant ist dabei, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer Gesellschaftsanteile und Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse besitzt.

Geschäftsführerbestellung und Geschäftsführervertrag: Was ist der Unterschied?

Die Bestellung zum Geschäftsführer und das Vertragsverhältnis mit der GmbH sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Durch die Bestellung erhält die Person ihre Organstellung und übernimmt die damit verbundenen Rechte und Pflichten als Geschäftsführer.

Davon getrennt regelt ein Geschäftsführervertrag das schuldrechtliche Verhältnis zur GmbH, beispielsweise Vergütung, Urlaub, Aufgaben und Kündigungsfristen. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der aufgrund seiner Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann, liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor. Das Vertragsverhältnis kann stattdessen als Dienstvertrag ausgestaltet sein. Bei Fremdgeschäftsführern oder Geschäftsführern ohne maßgeblichen Einfluss ist die rechtliche Einordnung gesondert zu prüfen.

Wichtig: Die Abberufung als Geschäftsführer beendet grundsätzlich nicht automatisch das zugrunde liegende Vertragsverhältnis. Ebenso beendet die Kündigung des Vertrags nicht automatisch die Organstellung. Beide Rechtsverhältnisse sind grundsätzlich getrennt zu betrachten.

GmbH-Geschäftsführergehalt

Wie das Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers aussehen muss und darf, ist ein häufiger Streitpunkt. Denn obwohl der Geschäftsführer mehr als ein durchschnittlicher Angestellter verdienen darf, muss das Entgelt „angemessen” sein, ansonsten droht bei der nächsten Betriebsprüfung womöglich die Gefahr, dass die Vergütung des GmbH-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen wird. Die Finanzbehörde betrachtet Geschäftsführergehälter als angemessen, wenn sie vergleichbar mit anderen Geschäftsführer-Gehältern derselben Branche und Unternehmensgröße ist. Dabei spielen auch die einzelnen Gehaltsbestandteile (Festgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Pensionszusagen, etc.) eine Rolle.

Hier erfahren Sie mehr zur Höhe des Geschäftsführergehalts.

Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

Ob ein GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt von seiner konkreten Rechtsmacht innerhalb der Gesellschaft ab. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind insbesondere die Beteiligungshöhe und eine gesellschaftsvertraglich verankerte Sperrminorität relevant. Die Einordnung sollte im Zweifelsfall durch ein Statusfeststellungsverfahren geklärt werden.

Mehr über Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern lesen Sie hier.

 

GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben und Pflichten

Zu den zentralen Aufgaben des GmbH-Geschäftsführers zählt die Verwirklichung des Geschäftszweckes des Unternehmens und die Unterstützung und die Ergreifung alles Maßnahmen zur Erreichung der Unternehmensziele. Die Interessen der Gesellschaft müssen gewahrt, das Unternehmensvermögen verwaltet werden. Ein Geschäftsführer vertritt die GmbH sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Weiterhin ist es die Pflicht des Geschäftsführers, der GmbH selbst keinen Schaden zuzufügen und drohenden Schaden von ihr abzuwenden.

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Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Für den Fall, dass ein Geschäftsführer seinen Pflichten unzureichend oder im schlimmsten Fall gar nicht nachkommt (Fahrlässigkeit o. Ä.), ist er für den entstandenen Schaden persönlich haftbar. Man unterscheidet hierbei zwischen Innenhaftung und Außenhaftung: Innenhaftung besteht gegenüber der GmbH und den Gesellschaftern, Außenhaftung besteht gegenüber Dritten, beispielsweise Kunden, Lieferanten oder sogar Behörden. Für den GmbH-Geschäftsführer kann sein Posten durchaus mit Risiken verbunden sein.

 

Abberufung des GmbH-Geschäftsführers

Die Gesellschafterversammlung kann einen Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit abberufen. Mit der Abberufung endet seine Organstellung.

Davon getrennt ist das zugrunde liegende Vertragsverhältnis zu betrachten. Die Abberufung beendet den Geschäftsführervertrag grundsätzlich nicht automatisch. Ob und wie dieser beendet werden kann, muss gesondert geprüft werden.

GmbH ohne Geschäftsführer

Scheidet der einzige Geschäftsführer aus, ist die GmbH ohne Geschäftsführung und kann im Geschäftsverkehr nur eingeschränkt handeln. Deshalb sollte möglichst schnell ein neuer Geschäftsführer eingesetzt werden. In bestimmten Fällen kann auch die Bestellung eines Notgeschäftsführers erforderlich sein.

Welche Regeln dabei gelten, lesen Sie hier.

Geschäftsführerwechsel bei der GmbH

Bei einem Geschäftsführerwechsel scheidet der bisherige Geschäftsführer aus und ein neuer übernimmt die Geschäftsführung. Die Änderungen müssen zum Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt über einen Notar.

Neben der Organstellung sollte auch das jeweilige Vertragsverhältnis berücksichtigt werden. Je nach Situation können außerdem Kosten für Notar und Registergericht sowie gegebenenfalls weitere Kosten entstehen.

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Fazit

Der GmbH-Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft, vertritt die GmbH nach außen und trägt dabei weitreichende Rechte und Pflichten. Je nachdem, ob er zugleich Gesellschafter oder als Fremdgeschäftsführer tätig ist, unterscheiden sich seine Einflussmöglichkeiten und seine sozialversicherungsrechtliche Stellung.Besonders wichtig sind ein klar geregelter Geschäftsführervertrag, eine angemessene Vergütung und die Kenntnis möglicher Haftungsrisiken. Dabei ist stets zwischen der Organstellung und dem Vertragsverhältnis mit der GmbH zu unterscheiden. Das gilt insbesondere bei der Abberufung und einem späteren Geschäftsführerwechsel.

Hier finden Sie eine Checkliste zum Ablauf einer GmbH-Gründung. Klicken Sie hier, wenn Sie eine GmbH online gründen möchten.

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