Zusammenfassung
Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH umfasst sowohl interne als auch externe Verantwortlichkeiten. Eine interne Haftung gegenüber der GmbH kann es durch Bruch des Wettbewerbsverbots und der Verschwiegenheitspflicht kommen. Extern kann er persönlich haftbar gemacht werden, etwa bei Verstößen gegen steuerliche Pflichten, Insolvenzverschleppung oder dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Man nennt dies auch Haftung gegenüber Dritten.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Geschäftsführerhaftung?
- Arten der Geschäftsführerhaftung
- Haftungsgründe & Risiken
- Verjährung der Haftung
- Bewertung mit Business Judgement Rule
- D&O Versicherung
- Tipps
- Fazit
Regeln für UG, gGmbH und gUG
Die Informationen in diesem Beitrag gelten auch für Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt), gemeinnützigen GmbH oder gemeinnützigen UG, da für alle Rechtsformen das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) gilt.
Was ist die GmbH-Geschäftsführerhaftung?
In seiner Position hat der GmbH-Geschäftsführer besondere Aufgaben und Pflichten. Dabei muss er den Überblick über alle geschäftlichen Vorgänge behalten. Kommt es zu Problemen oder macht er Fehler, trägt er in der Regel die volle Verantwortung – auch dann, wenn Aufgaben an Mitarbeiter oder andere Geschäftsführer delegiert wurden. Bei mehreren Geschäftsführern besteht die Pflicht zur gegenseitigen Kontrolle.
Auch Geschäftsführer schützt die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft. Aber wenn sie ihre besonderen Pflichten verletzen, haften sie persönlich und gemeinsam für Schäden. In schwerwiegenden Fällen drohen sogar Geld- oder Freiheitsstrafen. Man unterscheidet Haftungsschäden gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten.
Die Grundlage für Haftungsfälle ist geregelt in §43 GmbHG.
Haftung gegenüber der Gesellschaft
Für einen Geschäftsführer einer GmbH ist es Pflicht, die Ziele in der Satzung umzusetzen und einen gewinnorientierten Geschäftsbetrieb sicherzustellen. Wird diese Treuepflicht verletzt, kann die GmbH Schadensersatzansprüche an den Geschäftsführer stellen.
Unter Untreue versteht man Untätigkeit, mangelhafte Ausführung oder das Unterlassen von Geschäften und Tätigkeiten. Das betrifft zum Beispiel die Bereiche Arbeitsschutz, Produktqualität, Brandschutz, IT-Sicherheit und vieles mehr.
Andreas Munck
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Haftung gegenüber Dritten
Gläubiger oder „Dritte“ können Ansprüche gegen den GmbH-Geschäftsführer geltend machen, wenn der entstandene Schaden klar durch die Geschäftsführung verursacht wurde. Das wäre zum Beispiel bei einer Insolvenzverschleppung oder einem Betrug der Fall. Typische Gläubiger sind Kunden, Geschäftspartner, Banken oder Investoren.
Haftung beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Manche glauben, sie seien durch die Doppelfunktion als Gesellschafter vor der privaten Haftung geschützt – das ist ein Irrtum. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer haftet genauso streng wie ein Fremdgeschäftsführer mit einem Arbeitsvertrag. Auch die Haftungsrisiken sind identisch. Die GmbH bzw. die restlichen Gesellschafter können Schadensersatz verlangen. Mehr zum GmbH-Geschäftsführervertrag hier.
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Arten der Geschäftsführerhaftung
Durchgriffshaftung
Wenn die Haftungsbeschränkung der GmbH durchbrochen wird spricht man von Durchgriffshaftung. Der Anspruch auf Schadenersatz greift buchstäblich durch auf das Vermögen des Geschäftsführers. Verletzt ein GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten, so kann er für diese Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden – und zwar unbeschränkt, gesamtschuldnerisch und persönlich.
Nachhaftung
Auch wenn ein Geschäftsführer aus einer GmbH ausscheidet, bleibt das Haftungsrisiko bestehen. Man spricht hier von Nachhaftung nach § 160 Abs. 1 HGB. Das bedeutet: Für Schulden und Verträge, die vor dem Austritt entstanden sind, kann der ehemalige Geschäftsführer noch bis zu zehn Jahre lang belangt werden. Die Haftung endet also nicht automatisch mit dem letzten Arbeitstag.
Verlängerte Nachhaftung vermeiden
Die GmbH muss das Ausscheiden oder den Wechsel eines Geschäftsführers sofort dem zuständigen Amtsgericht melden. Im Außenverhältnis muss eindeutig sein, wer aktuell zur Geschäftsführung gehört. Die 10-Jahres-Frist gilt erst ab dem Tag, an dem das Handelsregister den Austritt des Geschäftsführers veröffentlicht.
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„Altverbindlichkeiten“
Die Nachhaftung gilt für Verbindlichkeiten, die vor dem Austritt aus der GmbH entstanden sind. Neue Verträge oder Schulden, die nach dem Austritt abgeschlossen wurden, betreffen den ausgeschiedenen Geschäftsführer oder Gesellschafter nicht mehr.
Rechtsscheinhaftung
Sie greift, wenn Dritte glauben, der ehemalige Geschäftsführer sei noch im Amt – zum Beispiel, weil er weiter nach außen auftritt oder alte Briefbögen mit seinem Namen verwendet werden. Selbst wenn er längst ausgeschieden ist, haftet er in diesem Fall persönlich und unbeschränkt, als wäre er noch Geschäftsführer. Das gilt auch, wenn die GmbH selbst den falschen Eindruck erweckt – etwa durch veraltete E-Mail-Signaturen, Visitenkarten oder die Unternehmenswebsite.
Selbst wenn die Gesellschafter den ehemaligen Geschäftsführer formal „entlasten“, schützt ihn das nicht gegenüber Dritten (z. B. Gläubigern). Die Entlastung wirkt nur intern.
Häufige Haftungsgründe & Haftungsrisiken
Wettbewerbsverbot
Im Rahmen der besonderen Treuepflicht gilt für den GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich ein generelles Wettbewerbsverbot, d. h. er darf nicht in eigenem Namen im Geschäftszweck der GmbH handeln. Ein geschäftsführender Gesellschafter kann von der GmbH eine Ausnahmegenehmigung von dieser Regelung erhalten. Ein geschäftsführender Alleingesellschafter unterliegt nicht dem Wettbewerbsverbot.
Verschwiegenheitspflicht
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen vom Geschäftsführer einer GmbH auf gar keinen Fall an Dritte weitergegeben werden. Unter Geschäftsgeheimnissen versteht man alles, was von einem Unternehmen unter Verschluss gehalten wird oder wofür ein besonderer Schutz eingerichtet ist. Häufig geschieht eine unbefugte Weitergabe von geheimen Informationen eines Betriebes nicht vorsätzlich, sondern aus Bequemlichkeit oder Fahrlässigkeit.
Verletzung steuerlicher Pflichten
Als Arbeitgeber muss ein Geschäftsführer dafür Sorge tragen, dass Steuern ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt werden. Abzugeben sind außerdem Umsatzsteuer- sowie Lohnsteuervoranmeldung und die Steuererklärung für das Geschäftsjahr.
Darüber hinaus sind der Jahresabschluss und der Lagebericht aufzustellen und beim Bundesanzeiger einzureichen. Hinzu kommen im Rahmen der Haftung der GmbH-Geschäftsführer die Einreichungspflicht folgender Dokumente:
Insolvenzverschleppung
Hat eine GmbH sich überschuldet oder ist zahlungsunfähig, muss der Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen nach dem Eintritt der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenz-Verfahrens beantragen.
Bei Unterlassung drohen ihm Geld- oder Freiheitsstrafen. Als zahlungsunfähig gilt die Gesellschaft dann, wenn es nicht mehr im Stande ist, den ausstehenden Forderungen in Höhe von mindestens 90% des Gesamtbetrages nachzukommen.
Versäumnis der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, für die GmbH als juristische Person Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Wird dies versäumt, ist mit zivil- und strafrechtlichen Folgen für die gesamte Geschäftsführung zu rechnen. Ein Geschäftsführer macht sich unter Umständen strafbar, wenn er der Einzugsstelle des Trägers Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorenthält.
Weitere Haftungsrisiken
- Rechtsformmissbrauch: Die GmbH wird nicht wie eine echte Firma geführt, sondern nur genutzt, um persönliche Haftung zu vermeiden.
- Vermögensvermischung: Durch Fehler oder Nachlässigkeit in der Buchhaltung ist eine Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen nicht möglich.
- Unterkapitalisierung: Der Kapitalbedarf kann weder durch ein Gesellschafterdarlehen noch durch Fremdkapital gedeckt werden.
- Existenzvernichtender Eingriff: Ein Gesellschafter entzieht der GmbH wichtige Vermögenswerte (z. B. Geld oder Maschinen), ohne dafür etwas zurückzugeben – dadurch kann die GmbH ihre Schulden nicht mehr bezahlen.
Verjährung der Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Sind Haftungsansprüche seitens der GmbH gegenüber einem Geschäftsführer aus Pflichtverletzungen entstanden, setzt in der Regel eine Verjährung ein, die fünf Jahre nach der entsprechenden Pflichtverletzung oder der Entstehung des Schadens endet.
Handelt es sich um deliktische Vergehen oder vertragliche Ansprüche gegenüber einem Geschäftsführer, setzt die Verjährung schon nach drei Jahren ein. Ausschlaggebend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Fälligkeit eines Anspruches und der Kenntnis von den verursachenden Umständen.
Hat eine GmbH nur einen Geschäftsführer oder einen geschäftsführenden Gesellschafter, ist dessen Kenntnis einer Sachlage, die einen Anspruch seitens der Gesellschaft auslöst, für die Verjährung der Geschäftsführerhaftung unerheblich.
Ansprüche der GmbH gegenüber einem geschäftsführenden Gesellschafter verjähren erst nach zehn Jahren. In einem solchen Fall beginnt die Frist der Verjährung erst dann, wenn ein weiterer Gesellschafter aufgenommen oder ein weiterer Geschäftsführer bestellt wurde.
Bewertung von Verstößen: Business Judgement Rule
Irren ist menschlich. Genau auf dieser allgemein gültigen Annahme basiert die Business Judgement Rule. Sie ist ein internationales Rechtsprinzip, das Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte unter gewissen Umständen von der Haftung freistellt, obwohl sie eine Fehlentscheidung getroffen haben, die der Firma einen Schaden zugefügt hat. Diese Regelung wird häufig als unternehmerischer Ermessensspielraum bezeichnet.
Die Business Judgement Rule betrachtet vergangene Ereignisse unter der Annahme, dass jede unternehmerische Entscheidung mit Unsicherheiten und Risiken verbunden ist. Der Geschäftsführer kann vor dem Schadenseintritt nicht im vollen Umfang vorhersagen, wie sich Ereignisse tatsächlich entwickeln werden.
Beurteilung ex-post und ex-ante
Daraus folgt, dass unternehmerische Entscheidungen nicht in der Rückschau beurteilt werden, sondern aus der Perspektive des Geschäftsführers, bevor der Schaden eingetreten ist. Im juristischen Fachjargon unterscheidet man hier zwischen einer Beurteilung ex-post (im Nachhinein) und ex-ante (im Vorhinein).
Ein Geschäftsführer kann also unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen eine falsche Entscheidung treffen, die zu diesem Zeitpunkt vernünftig und im Sinne des Unternehmens ist. Als wichtige Voraussetzung dafür, dass eine solche Entscheidung als vernünftig eingestuft wird, muss der Geschäftsführer aber für eine ausreichende Informationsgrundlage gesorgt haben. Zentral ist dabei die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“.
Wann greift der unternehmerische Ermessensspielraum nicht?
Ausgenommen vom unternehmerischen Ermessensspielraum sind Entscheidungen, die folgende Regeln missachten:
- Gesetze
- Willen der Gesellschafter
- Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
- Vereinbarungen in der Satzung
- Organschaftliche Treuepflicht
Eine Ausnahme gilt für ein widersprüchliches Szenario: Wenn der Geschäftsführer auf Anweisung der Gesellschafterversammlung, aber entgegen der Informationsgrundlage der Gesellschaft schadet, dann muss er dafür grundsätzlich nicht haften.
D&O-Versicherung
Jeder Geschäftsführer sollte eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen, um sein Risiko zu minimieren. Sie wird international auch als Directors and Officers Insurance (kurz D&O) bezeichnet und ist eine Form der Berufshaftpflichtversicherung für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer.
Eine D&O Versicherung schließt man privat ab. Sie hat nichts mit der Gesellschaft zu tun. Zweck ist der Schutz vor einer Privatinsolvenz, die durch eine Haftung oder Nachhaftung entstehen könnte. Besonders bei größeren Risiken oder mehreren Geschäftsführern ist diese Versicherung sinnvoll. Bevor man eine solche Versicherung in Betracht zieht, sollten sich Unternehmer gründlich zum Thema Haftungsrisiken beraten.
Beispiele für einen Versicherungsfall
Ein typischer Fall: Ein Geschäftsführer übersieht eine wichtige Frist für die Steuerabgabe, was zu einem hohen Verspätungszuschlag führt. Das Finanzamt fordert Schadensersatz von der GmbH – oder sogar direkt vom Geschäftsführer. In solchen Fällen kann die D&O-Versicherung einspringen und den finanziellen Schaden übernehmen, sofern kein Vorsatz vorliegt.
Auch bei Vertragsverhandlungen kann ein Fehler teuer werden. Wenn ein Geschäftsführer versehentlich einen unvorteilhaften Liefervertrag abschließt, der der GmbH Verluste einbringt, können die Gesellschafter ihn persönlich haftbar machen. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt in diesem Fall das Privatvermögen der Geschäftsführer vor solchen Forderungen. Eine D&O Versicherung ist eine Entlastung für das Innenverhältnis.
Praxis-Tipps GmbH-Geschäftsführerhaftung
Um den besonderen Pflichten gerecht zu werden, sollte der Geschäftsführer auf folgende Punkte in seinem Vertrag achten:
Informationsrecht
Das Informationsrecht zu Angelegenheiten in den Ressorts anderer Geschäftsführer sollte nicht eingeschränkt sein. Da jeder einzelne Geschäftsführer die Verantwortung für die gesamte Gesellschaft trägt, sollten ihm oder ihr auch ungehindert alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen.
Beschluss über Entlastung des Geschäftsführers
Im Vertrag sollte vermerkt sein, dass eine GmbH auf der Gesellschafterversammlung dazu verpflichtet ist, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers zu schließen. Ist dies erfolgt, kann der Geschäftsführer nicht mehr für mögliche Fehler im Jahresabschluss herangezogen werden.
Haftungseinschränkung
Eine Regelung sollte nicht fehlen, die besagt, dass sich die Geschäftsführerhaftung nur auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten bezieht.
Vertraglich fixierter Haftungs-Maximalbetrag
Weiter sollte geregelt sein, dass die Haftung des Geschäftsführers der GmbH nur bis zu einem gedeckelten Höchstbetrag erfolgt.
Fazit
Die Rolle des GmbH-Geschäftsführers ist mit weitreichender Verantwortung verbunden. Trotz der Haftungsbeschränkung der GmbH haftet der Geschäftsführer in vielen Fällen mit seinem Privatvermögen, etwa bei Pflichtverletzungen, Steuervergehen oder Insolvenzverschleppung. Auch nach dem Ausscheiden bleibt ein Risiko bestehen – die sogenannte Nachhaftung. Wer als Geschäftsführer rechtlich auf der sicheren Seite sein will, sollte alle Pflichten kennen, sorgfältig dokumentieren und Risiken minimieren. Dafür gibt es unterschiedliche Strategien für Unternehmer, typisch ist eine Absicherung durch D&O und weitere Versicherungen. Bei Fragen zur Haftung oder Rechtsprechung hilft der Rechtsanwalt.