Haftung bei GmbH-Gesellschaftern: Wann haften sie persönlich?

Was müssen Gesellschafter einer GmbH über die Haftung wissen? firma.de hat die wichtigsten Infos für Sie zusammen gefasst.

 

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Inhaltsverzeichnis

 

Durchgriffshaftung: Wann haften GmbH-Gesellschafter mit dem Privatvermögen?

Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei der die beteiligten Gesellschafter grundsätzlich keine persönliche, sondern nur eine beschränkte Haftung gewähren. Die Haftung der Gesellschafter einer GmbH beschränkt sich dabei in der Regel auf die Stammeinlage, die sie zu Beginn geleistet haben. Trotzdem können auch GmbH-Gesellschafter in Ausnahmefällen zur persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen herangezogen werden. Die sogenannte Durchgriffshaftung kann verschiedene Ursachen haben und hängt mit Pflichtverletzungen der Gesellschafter zusammen.

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Andreas Munck

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Andreas Munck

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Persönliche Haftung des GmbH-Gesellschafters

In folgenden Fällen kann es zur privaten Haftung unter den Gesellschaftern kommen.

Vermögensmischung

Die erste Ausnahme, bei der ein GmbH-Gesellschafter zur persönlichen Haftung herangezogen werden kann, ist, wenn eine Vermögensmischung vorliegt. Wie der Begriff bereits sagt, geht es hierbei um eine Vermischung der Gesellschafts- und Privatvermögen. Eine Vermischung dieser Vermögen liegt dann vor, wenn zwischen beiden keinerlei Unterscheidungen gemacht werden können. GmbH-Gesellschafter können diese Form der persönlichen Haftung durch eine ordnungsgemäße Buchhaltung umgehen, damit das Gesellschaftsvermögen immer eindeutig nachgewiesen werden kann und getrennt vom Privatvermögen gehalten wird.

Unterkapitalisierung

Die GmbH sollte mit ausreichend Stammkapital ausgestattet sein, um einer Überschuldung vorzubeugen. Das in der Satzung angegebene Stammkapital muss von den GmbH-Gesellschaftern eingebracht werden und ist zudem im Handelsregister einzusehen. Eine Unterkapitalisierung tritt dann ein, wenn das Stammkapital dem angestrebten Geschäftszweck und der Betriebsgröße der GmbH „nicht angemessen“ ist. Hierzu gibt es jedoch bislang keine klaren gesetzlichen Reglungen, so dass die Frage der persönlichen Haftung des Gesellschafters im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden muss

Verlustdeckungshaftung oder Unterbilanzhaftung

Nach der Gründung beim Notar, doch vor der Eintragung ins Handelsregister, besteht die Gesellschaft als sogenannte Vor-GmbH bzw. als GmbH in Gründung. Bis der Eintrag im Handelsregister veröffentlicht wird, haften die Gesellschafter noch mit ihrem Privatvermögen. Die „beschränkte Haftung“ der Gesellschafter greift erst mit der Eintragung ins Handelsregister ein. Sollten also Geschäfte in die Phase vorgenommen werden und das Geschäftsvermögen der Gesellschaft reicht für diese nicht aus, können GmbH-Gesellschafter persönlich zur Haftung gezogen werden. Dabei handelt es sich um eine so genannte Verlustdeckungshaftung. Gläubiger können dann direkte Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern geltend machen.

Sollten Einlagen entnommen werden, die das Stammkapital vor der Eintragung mindern, kommt es zur Unterbilanz. Auch in diesem Fall wird die Haftung der GmbH-Gesellschafter auf ihr Privatvermögen ausgeweitet.

firma.de Tipp: Handeln Sie nicht voreilig! Nehmen Sie Ihre Geschäfte im Idealfall erst nach der Eintragung ins Handelsregister auf. So vermeiden Sie Haftungsfälle mit dem Privatvermögen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Einreichen der Anmeldung.

 

Ausfallhaftung bei Nicht-Einzahlen der Stammeinlage

Wenn bei einer Mehrpersonen-GmbH ein einzelner Gesellschafter seine festgelegte Stammeinlage nicht einbringt, muss er unter Umständen Verzugszinsen zahlen. Alternativ kann er auf Schadensersatz verklagt werden. Eine weitere Möglichkeit, den Betrag einzufordern, ist ein Kaduzierungsverfahren. Die private Haftung des zahlungspflichtigen GmbH-Gesellschafters ist dann nicht zu vermeiden. Eine Nicht-Zahlung der Einlage kann außerdem einen Ausschluss aus der Gesellschaft zur Folge haben.

Da es bei der GmbH die Verpflichtung zur Leistung von Stammeinlagen gibt, haften auch die übrigen GmbH-Gesellschafter unter Umständen mit ihrem Privatvermögen, wenn ein Gesellschafter seine Einlage nicht einbringen kann. Die übrigen GmbH-Gesellschafter können dann verpflichtet werden, das ausstehende Stammkapital nach dem Verhältnis ihrer Anteile einzuzahlen. Diese Form der Haftung wird auch als Ausfallhaftung bezeichnet.

Existenzvernichtungshaftung

Grundsätzlich haften GmbH-Gesellschafter nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Trotzdem können GmbH-Gesellschafter haften, wenn sie das Gesellschaftsvermögen schädigen. Grundsätzlich kann man sagen, dass es zur Existenzvernichtungshaftung kommt, wenn Gesellschafter aus dem Unternehmen Kapital entnehmen und das Unternehmen dadurch in die Insolvenz gerät. Für das Eintreten der Existenzvernichtungshaftung ist abzuwägen, ob die Gesellschafter einen „existenzvernichtenden Eingriff“ getätigt haben. Dazu werden u. a. folgende Fragen geklärt:

  • Fand die Kapitalentnahme des GmbH-Gesellschafters statt, um die GmbH zu schädigen?
  • Tritt die Insolvenz aufgrund der Kapitalentnahme ein?
  • Wurde das Geld aus betriebsfremden Zwecken entnommen?

 

Differenzhaftung

Sollte ein Gesellschafter sich dazu entscheiden, seine vollständige Stammeinlage als Sacheinlage in die GmbH einzubringen, ist es wichtig, dass die Sacheinlage dem Wert des Geschäftsanteils zu 100 % entspricht. Im Falle einer Wertminderung der Sacheinlage, muss der Restbetrag durch Bareinzahlungen ausgeglichen werden. Dies gilt sowohl bei der Gründung einer GmbH als auch bei einer Kapitalerhöhung.

Unrechtmäßige Auszahlungen an Gesellschafter

Es dürfen grundsätzlich keine Auszahlungen an einen Gesellschafter getätigt werden, wenn diese Zahlungen das Stammkapital der Gesellschaft negativ beeinflussen. Der Gesellschafter ist daher sofort zur Rückzahlung einer solchen Auszahlung verpflichtet. Wenn ein Gesellschafter den Betrag nicht zurückzahlen kann, müssen gegebenenfalls die anderen Gesellschafter anteilig haften.

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Haften Gesellschafter für die Insolvenz der GmbH?

Bei einer Insolvenz der GmbH haftet meist nur der Geschäftsführer. Die Gesellschafter haften seit dem so genannten „Trihotel-Urteil“ des Bundesgerichtshof von 2007 nur dann, wenn sie durch Vorsatz oder Verschulden Mitschuld an der Insolvenz tragen. Selbst dann haften GmbH-Gesellschafter aber nur im Innenverhältnis für den schädigenden Eingriff. Ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch der Gläubiger gegen die Gesellschafter besteht nicht mehr.

Durch ein Holding-Modell können Gesellschafter sich zusätzlich vor persönlicher Haftung schützen. Anstatt einer natürlichen Person hat eine GmbH innerhalb einer Holding ein Mutterunternehmen als Gesellschafterin. Die Gründer wiederum besitzen die Anteile an der Mutter. Wie eine Holding funktioniert, können Sie hier nachlesen

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