Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer gGmbH

gGmbH-Gesellschafter:innen haben zahlreiche Rechte und Pflichten: Sie zahlen Stammkapital ein, ernennen Geschäftsführer, dürfen die Satzung ändern und können Ausnahmen und Besonderheiten beim Stimmrecht festlegen.

 

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Inhaltsverzeichnis

Rechte und Pflichten der gGmbH-Gesellschafter

Die gGmbH-Gesellschafter zahlen das Stammkapital ein und können durch die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer Ihrer gGmbH berufen und abberufen. Außerdem bestimmen sie den gemeinnützigen Zweck und die Strategie, um diesen zu erreichen. Oder zusammenfassend gesagt: Sie treffen strategische und grundsätzliche Entscheidungen der Unternehmensausrichtung. Wenn die Gesellschafter einer gGmbH zusammen treffen, um durch Abstimmung eine Entscheidung zu fällen, spricht man von der Gesellschafterversammlung. Hier findet die Willensbildung statt. Allerdings muss nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, um einen der Beschlüsse fällen zu können.

Gesellschafter haben die folgenden Rechte und Pflichten:

  • Jahresabschluss feststellen und über die Offenlegung der Ergebnisse entscheiden
  • Stammeinlagen einfordern
  • Rückzahlung von Nachschüssen einfordern
  • Geschäftsanteile teilen, zusammenlegen oder sogar einziehen
  • Geschäftsführer berufen oder abbestellen
  • Geschäftsführer prüfen und überwachen
  • Handlungsbevollmächtigte und Prokuristen bestellen
  • Ansprüche gegenüber anderen Gesellschaftern oder dem Geschäftsführer geltend machen
  • gGmbH in Gerichtsverfahren gegen den Geschäftsführer vertreten

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Aufgaben der Gesellschafter einer gGmbH

Der konkrete Aufgabenbereich eines gGmbH-Gesellschafters richtet sich nach der Satzung. In der Satzung werden die einzelnen Kompetenzbereiche festgelegt. Werden allerdings keine Ausnahmen festgehalten, gilt die Gesetzesvorlage.

 

Rechte der gGmbH-Gesellschafter festlegen

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer gGmbH werden in der Regel in der Satzung festgelegt. Darunter fallen beispielsweise folgende Punkte:

  • Ein oder mehrere Gesellschafter bekommen Vorrechte bei der Bestellung des Geschäftsführers einer gGmbH.
  • Ein Gesellschafter einer gGmbH bekommt besondere Rechte bei der Benutzung von Betriebseigentum.
  • Gesellschafter dürfen den Geschäftsführer abberufen.
  • Auskunfts- und Einsichtsrechte für einzelne gGmbH-Gesellschafter werden erweitert. Aber Achtung: Diese können lediglich über den gesetzlichen Rahmen hinweg für einzelne Gesellschafter erweitert werden. Eine in der Satzung festgelegte Einschränkung ist verboten.

 

Stimmrechte der Gesellschafter

Grundsätzlich gilt ein dispositives Stimmrecht bei den Gesellschaftern. Das bedeutet, dass jeder ins Stammkapital eingezahlte Euro als eine Stimme zu werten ist. Dadurch haben Gesellschafter, die eine höhere Stammeinlage erbracht haben, auch mehr Stimmanteile. Aber auch diese Verteilung der Stimmrechte kann abgeändert werden. Dann können Geschäftsanteile an der gGmbH ohne Stimmrechte gebildet werden oder nur einzelne Gesellschafter in Beschlüsse einbezogen werden.

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