Inhaltsverzeichnis
- Definition
- Gründung
- FAQ zur GbR
- Einfache Buchhaltung
- Rechte und Pflichten der Gesellschafter
- Auflösung und Liquidation
- Fazit: Für wen ist die GbR geeignet?
Die GbR-Personengesellschaft: Definition
Die Abkürzung GbR steht für „Gesellschaft bürgerlichen Rechts” (wird auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet). Eine GbR ist die einfachste Form der Personengesellschaft und die Rechtsform, die am schnellsten gegründet werden kann. Sie besteht mindestens aus zwei Gesellschaftern, die sich durch dazu verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.
Merkmale
Die GbR ist eine Personengesellschaft eingestuft und gilt nicht als juristische Person. Es ist jedoch möglich, dass eine juristische Person Teil einer GbR ist, sofern außerdem mindestens eine natürliche Person als Gesellschafter fungiert.
Die GbR-Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen. Im Gegensatz dazu können Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftbar gemacht werden können. Ein Vorteil der Personengesellschaft ist jedoch, dass die Gesellschafter mehr direkten Einfluss auf ihr Unternehmen nehmen können als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. In den §§ 705 ff. BGB sind die wesentlichen Rechtsgrundlagen einer GbR geregelt.
Neben der GbR zählen außerdem Rechtsformen wie oHG (offene Handelsgesellschaft) oder KG (Kommanditgesellschaft) zu den Personengesellschaften.
Besonderheiten
Achtung: Eine GbR kann auch ungewollt entstehen. Viele Gründer teilen sich beispielsweise ein Büro und auch notwendige Büromaterialien, um so die laufenden Kosten möglichst gering zu halten. So kann schnell der Eindruck einer GbR entstehen, selbst wenn keine aktive Zusammenarbeit zwischen den Büronutzern besteht. Ist das Finanzamt der Ansicht, dass die Parteien de facto eine GbR bilden, können hohe Steuernachzahlungen auf sie zukommen.
Die Gründung
Die GbR kann schnell und mit geringem bürokratischen Aufwand gegründet werden. Daher ist sie gerade für junge Gründerteams interessant. Ein Mindestkapital oder eine Kapitaleinlage ist zur Gründung einer GbR nicht vorgeschrieben. Die Gesellschafter müssen sich nur auf einen gemeinsamen Gesellschaftszweck einigen und einen Gesellschaftervertrag (oder auch: GbR-Vertrag) abschließen. Dabei handelt es sich jedoch nicht zwingend um einen schriftlichen Vertrag, denn ein GbR-Vertrag kann schriftlich, mündlich oder sogar stillschweigend per Handschlag abgeschlossen werden.
Tipp: firma.de rät Gründerteams, den GbR-Vertrag immer schriftlich festzuhalten und notariell beglaubigen zu lassen. Falls es zu Streitigkeiten kommt oder ein unerwartetes Ereignis (z. B. Krankheitsausfall) eintritt, können sich alle auf klare Vereinbarungen berufen.
Der Zweck der GbR muss nicht zwingend gewerblich sein, d.h. mit der Absicht, Gewinne zu erwirtschaften. Auch zu gemeinnützigen Zwecken bietet sich die Gründung einer GbR an. Außerdem ist die GbR auch für Freiberufler-Teams eine Option, beispielsweise um eine Gemeinschaftspraxis zu gründen.
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Gewerbliche GbR
Möchten Sie mit Ihrer GbR einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, müssen Sie das Unternehmen zuvor beim Gewerbeamt anmelden. Eine Freiberufler-GbR benötigt keine Gewerbeanmeldung.
Nach Anmeldung des Gewerbes müssen Sie sich beim Finanzamt anmelden, um Ihre GbR steuerlich zu erfassen. Außerdem sind Sie dazu verpflichtet, sich bei der IHK oder HWK zu registrieren, denn eine Mitgliedschaft in einer der Kammern ist verpflichtend. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Freiberufler-GbR. Für sie entfällt die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK oder HWK. Anschließend müssen Sie sich noch bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden, der gesetzlichen Trägerin der Unfallversicherung.
FAQ
Gibt es eine Haftungsbeschränkung bei der GbR?
Nein, das ist nicht möglich. Einige Gründer versuchen, durch den Zusatz „mbH” in ihrer Geschäftsbezeichnung eine Haftungsbeschränkung vorzugaukeln. Dies ist jedoch unzulässig und gibt falsche Tatsachen vor, denn die GbR ist grundsätzlich nie haftungsbeschränkt. Auch eine Regelung der Haftungsbeschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer GbR ist rechtswidrig. Erfahren Sie hier mehr zur Haftung von GbR-Gesellschaftern und außerdem, wie Sie als GbR-Gesellschafter Ihr Privatvermögen im Falle einer Haftung schützen.
Gilt die GbR als Firma?
Nein. Eine GbR wird nicht im Handelsregister erfasst. Da ohne Handelsregistereintragung kein Firmenname vorliegt, wird eine GbR nicht als Firma bezeichnet. Hier geht es also um ihre rechtliche Einordnung. Die GbR ist keine juristische Person, sondern eine teil-rechtsfähige Personengesellschaft. Statt eines Firmennamens braucht jede Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes eine offizielle Unternehmensbezeichnung, für die einige Regeln gelten.
GbR gründen und doch oHG?
Das kann man nicht so pauschal beantworten. Wichtig ist, dass eine umsatzstarke GbR oft zur oHG umgewandelt wird. Bei einem Jahresumsatz von mehr als 250.000 Euro und mehr als 5 Mitarbeitern unterstellt das Finanzamt nicht selten, dass bei der GbR ein „kaufmännischer Geschäftsbetrieb“ vorliegt. Aber was bedeutet das genau? Kaufleute und Handelsgewerbe werden in Deutschland zwingend im Handelsregister geführt. Damit gelten für alle diese Unternehmen strengere Regeln, nämlich die Handelsgesetze. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden allerdings nie in das Handelsregister aufgenommen. Die Einschätzung der Finanzbehörde deutet also an, dass ein Wechsel der Rechtsform zur oHG nötig werden könnte. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Steuerberatung über die Konsequenzen.
Einfache Buchhaltung
Da eine GbR nicht ins Handelsregister eingetragen wird, unterliegt die GbR weniger strengen Regeln bei der Buchführung. Die Gesellschafter sind nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. In der Regel genügt eine einfache Buchhaltung und eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Gesellschafter einer GbR haben gewisse Rechte und müssen auch diversen Pflichten nachkommen. Diese richten sich vorrangig nach der Übereinkunft bzw. dem GbR-Vertrag. Wurde keine individuelle Regelung festgesetzt, gelten die gesetzlichen Vorschriften:
- Jeder Gesellschafter ist gesamthänderischer Träger des Geschäftsvermögens, das bedeutet, dass jeder einen gleich großen Anteil an der Gesellschaft hält. Somit trägt jeder einzelne Gesellschafter einen gleich großen Teil an den Gewinnen und Verlusten der GbR.
- Die Gesellschafter haften gemeinsam, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
- Die Gesellschafter unterliegen der Treuepflicht. Diese verlangt, dass die Interessen der Gesellschaft wahrgenommen werden müssen und dass jeglicher Schaden von der Gesellschaft abzuwenden ist.
Häufig werden in individualisierten GbR-Verträgen Bereiche und Tätigkeiten auf einzelne Gesellschafter übertragen, beispielsweise ist ein Gesellschafter für das Marketing zuständig, ein anderer für die Kundenakquise.
Gesellschaftsvermögen
Das Vermögen einer GbR setzt sich zusammen aus den erbrachten Beiträgen der Gesellschafter, den erworbenen Vermögensgegenständen sowie dem Ersatz im Falle von Zerstörung oder Beschädigung von Gegenständen. Da das Vermögen der GbR gesamthänderisch von allen Gesellschaftern getragen wird, können die einzelnen Gesellschafter nicht über den von ihnen eingebrachten Anteil verfügen. Sie sind auch nicht berechtigt, eine Teilung zu verlangen, denn das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Geschäftsführung
Die gemeinschaftliche Geschäftsführung obliegt allen Gesellschaftern. Das heißt, die GbR wird laut Gesetz von allen Gesellschaftern gemeinsam geführt. Das hat zum Nachteil, dass bei jedem Rechtsgeschäft alle GbR-Geschäftsführer anwesend sein und Verträge gemeinsam unterzeichnen müssen. Deshalb wird die Geschäftsführung einer GbR oft vertraglich individuell geregelt. Beispielsweise wird eine Betragshöhe festgelegt, bis zu der ein Mitgesellschafter im Alleingang Geschäfte abwickeln darf. Diese Befugnis und auch die Position des Geschäftsführers kann einem Gesellschafter auch wieder entzogen werden. Voraussetzung für diesen Schritt ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu zählt zum Beispiel eine grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur Geschäftsführung.
Auflösung und Liquidation
Bereits bei Gründung der GbR sollte ein Gründer an eine mögliche Auflösung denken. Individuelle Regelungen zu Fortführung und Auflösung der GbR sollten daher im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Rein rechtlich sind drei Gründe vorgesehen, die zur Auflösung einer GbR führen können:
- Der Zweck der GbR ist erfüllt oder es ist nicht möglich, diesen zu erreichen
- Insolvenz
- Tod eines Mitgesellschafters
Gründern wird empfohlen, die Regelungen im Fall von Tod oder Insolvenz individuell im GbR-Vertrag festzulegen, um zu verhindern, dass die GbR in diesen Fällen sofort aufgelöst wird. Im Anschluss an die Auflösung findet die Liquidation der GbR statt. Diese bezeichnet die Auseinandersetzung der Gesellschafter. Wenn die Modalitäten der Liquidierung nicht vertraglich festgelegt sind, greift auch hier das Gesetz. Laut diesem läuft die Liquidierung der GbR folgendermaßen ab:
- Die laufenden Geschäfte müssen abgewickelt und alle Schulden getilgt werden.
- Die Einlagen der Gesellschafter sowie die eingebrachten Gegenstände werden erstattet und zurückgegeben.
- Das verbleibende Vermögen wird unter den Gesellschaftern aufgeteilt.
Fazit: Für wen ist die GbR-Gründung geeignet?
Eine GbR eignet sich insbesondere für Gründerteams mit kleinem Startkapital, die mit möglichst geringem organisatorischen Aufwand gründen möchten. Sowohl die geringere steuerliche Belastung als auch die einfache Buchführung sprechen für diese Rechtsform. Jedoch hat auch die GbR einige Nachteile, insbesondere die vollständige private Haftung.
Wen die Nachteile stören, der kann alternativ die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) in Erwägung ziehen. Zwar ist die Gründung geringfügig teurer als bei einer GbR, allerdings ist das Mindestkapital von einem Euro pro Gesellschafter recht gering. Außerdem können UG-Gesellschafter von der Haftungsbeschränkung profitieren und mithilfe einer individuellen Satzung die Unternehmensanteile nach eigenem Bedarf regeln. Da die UG im Handelsregister eingetragen werden muss, wird der Firmenname vor ähnlich klingenden Namen geschützt. Nichtsdestotrotz bringt der Handelsregistereintrag auch strengere Anforderungen mit sich, insbesondere in der Buchführung. Dies beinhaltet nicht nur die doppelte Buchführung, sondern auch das Erstellen eines Jahresabschlusses mit Publizitätspflicht.