Die „kleine AG": Aktiengesellschaft ohne Börsennotierung

Für nicht-börsennotierte AGs (= kleine AGs) gelten für die Gründung und Organisation vereinfachte Bedingungen. Für manche Gründer hat eine kleine AG deshalb Vorteile gegenüber einer GmbH.

 

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Inhaltsverzeichnis

Was ist eine kleine AG?

Seit der Novellierung des Aktiengesetzes (AktG) im Jahr 1994 und den damit einhergehenden Lockerungen der Gründungsvoraussetzungen ist die Aktiengesellschaft auch für Mittelständler eine attraktive Alternative zur GmbH geworden. Häufig wird eine unter diesen vereinfachten Bedingungen gegründete und nicht-börsennotierte AG umgangssprachlich auch kleine AG genannt.

 

Warum eine kleine AG gründen?

Die finanziellen und rechtlichen Hürden bei der Gründung einer kleinen Aktiengesellschaft sind zwar immer noch höher als bei der Errichtung einer GmbH, aber der Einstieg wird deutlich erleichtert. Zudem zeigen sich im Vergleich der beiden Rechtsformen AG und GmbH auch Vorteile hinsichtlich der Organisation des Unternehmens und dem laufenden Betrieb.

 

Die kleine AG: Einpersonengründung

Die Anzahl der Gründer, die notwendig ist, um eine Aktiengesellschaft zu gründen, beträgt bei der kleinen Aktiengesellschaft nicht mehr fünf Personen – auch die Einpersonengründung ist möglich. Der Vorteil für den Gründer liegt auf der Hand: Der Kreis der Aktionäre kann überschaubar gehalten werden. Jetzt kann der Gründer selbst alle Aktien besitzen und zusätzlich geschäftsführender Vorstand werden.

 

Die kleine AG: Hohe Gründungskosten und hohe Bareinlagen

Für viele Gründer wirken zwei Aspekte abschreckend: die hohe Summe der Einlagen und die Kosten der Gesellschaftsgründung.

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinlagealso das Grundkapital – beträgt sowohl bei der normalen als auch bei einer kleinen AG 50.000 Euro und damit doppelt so viel wie bei einer GmbH.

Zudem sind durch die strengen Vorschriften, die es bei einer AG-Gründung zu beachten gilt, auch die Gründungskosten deutlich höher als bei der Gründung einer GmbH. Der Unterschied liegt darin begründet, dass bei einer AG-Gründung mehrere Schritte notariell beurkundet werden müssen und nicht nur einer wie bei der GmbH. Dennoch hat die Rechtsform AG auch viele Vorteile.

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Die kleine AG: Eingeschränktes Recht auf Einzelverbriefung

In der Satzung jeder Aktiengesellschaft, auch der der kleinen AG, kann das Recht auf Einzelverbriefung ausgeschlossen werden. Es besteht dann nicht mehr die Möglichkeit, für jede einzelne Aktie eine Urkunde zu bekommen. Stattdessen werden alle Anteile in einer sogenannten Globalurkunde zusammengefasst, die dann bei einem Zentralverwahrer hinterlegt ist. Für eine kleine Aktiengesellschaft bedeutet diese Regelung massive Einsparungen von Druckkosten.

 

Hauptversammlung der kleinen AG: Vereinfachtes Einberufungsverfahren

Wenn eine AG ihre Hauptversammlung abhält, ist sie gesetzlich dazu verpflichtet, die Einladung in den Gesellschaftsblättern bekanntzugeben. Zusätzlich muss eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.

Nach der Novellierung des AktG reicht für nicht-börsennotierte bzw. kleine Aktiengesellschaften nun auch eine schriftliche Einladung zur Hauptversammlung aus. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Unternehmen alle Aktionäre namentlich bekannt sind und die Einladung per Einschreiben versendet wird. Für kleine AGs gelten zudem andere Fristen zur Einberufung der Hauptversammlung als für normale Aktiengesellschaften.

 

Vereinfachte Beschlussfassung

Sind bei der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ausnahmslos alle Aktionäre anwesend oder werden vertreten, gilt das sogenannte Vollversammlungsprivileg. Alle Beschlüsse können dann gefasst werden, ohne dass die entsprechenden Bestimmungen des AktG eingehalten werden müssen. Jedoch ist für dieses Verfahren die Zustimmung aller Anwesenden erforderlich. Diese Option beschleunigt die Entscheidungsfindung erheblich.

 

Eingeschränkte Beurkundungspflicht von Beschlüssen

Das AktG verlangt, dass alle Beschlüsse, die in einer Hauptversammlung gefasst werden, von einem Notar beurkundet werden. Der Hintergrund ist, dass diese notarielle Beurkundung eine Beweisfunktion hat. Es soll damit festgestellt bzw. bewiesen werden, dass der Beschluss den Willen der Aktionäre widerspiegelt. Durch die Arbeit des Notars ist das Beschlussverfahren aber gewissen Vorgaben unterworfen und es entstehen auch zusätzliche Kosten.

Mit der Novellierung des Gesetzes sind nun nur noch die Beschlüsse notariell zu beurkunden, die per AktG eine 3/4-Mehrheit benötigen, bspw. Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals, Änderungen der Satzung oder die Auflösung der Aktiengesellschaft.

 

Gewinnverwendung und Rücklagenpflicht

Die Regelungen zur Gewinnverwendung des AktG sieht für eine kleine AG andere Möglichkeiten vor als für handelsübliche AGs. So können Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet werden, einen kleineren Teil als die 5 % des verbliebenen Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. Zudem können beide AG-Organe ermächtigt werden, mehr als eben 5 % einzustellen – bis maximal 50 % des Grundkapitals. Diese Gewinnverwendungsverfahren müssen jedoch als Klausel in der Satzung festgeschrieben sein.

 

Die kleine AG: Eingeschränkte Mitbestimmung im Aufsichtsrat

Eine Aktiengesellschaft muss laut AktG ein Drittel der Aufsichtsratsposten für Vertreter der Arbeitnehmer bereitstellen. Galt diese Pflicht vor der Novellierung des Gesetzes für alle AGs außer Familienaktiengesellschaften mit unter 500 Beschäftigten, so sind heute alle AGs mit weniger als 500 Arbeitnehmern von einer Mitbestimmungsverpflichtung befreit.

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