Lohnnebenkosten: Was zahlt der Arbeitgeber? Übersicht und Beispiel

Mitarbeiter kosten mehr als nur ihre Löhne oder Gehälter: etwa 21 Prozent des Bruttolohns machen in Deutschland die Lohnnebenkosten aus.

 

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Zusammensetzung der Lohnnebenkosten

Sie setzen sich aus Sozialabgaben, Umlagen und verschiedenen Zuwendungen zusammen. Da sie die Lohngesamtkosten steigern, werden sie auch als indirekte Arbeitskosten bezeichnet. Im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedsstaaten liegen die Lohnnebenkosten in Deutschland unterhalb des Durchschnitts*.

Kosten für die Mitarbeiter müssen in der Budgetplanung berücksichtigt werden. Hier gilt es nicht nur, die Bruttoentgelte einzuplanen, sondern auch diverse Zusatzkosten wie Sozialbeiträge und weitere Sonderzuwendungen zu berücksichtigen. Sie gehören allesamt zu den Personalkosten eines Unternehmens:

Gesetzlicher Anteil

  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Umlagen
  • Lohn- und Gehaltsfortzahlungen

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Variabler Anteil

  • Kosten für Berufskleidung
  • Umzugskostenerstattungen
  • Kosten für Fort- und Weiterbildungen
  • Tarifvertragliche Zuwendungen
  • Weitere branchenspezifische Zuwendungen

 

Freiwilliger Anteil

  • Zulagen und Gratifikationen
  • Zuschüsse
  • Freiwillige Sozialleistungen

 

Lohnnebenkosten des Arbeitgebers: 2020, 2019 und 2018

Die gesetzlichen Sozialbeiträge werden jedes Jahr vom Gesetzgeber neu festgelegt. So setzen sich die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber seit 2018 zusammen:

Lohnnebenkosten 2019 2020 2021
Krankenversicherung 7,3 %
Pflegeversicherung  

1,025 % (Sachsen)

1,525 % (alle anderen Bundesländer)

 

 

Rentenversicherung 9,30 % (allgemein)

15,40 % (knappschaftlich)

Arbeitslosenversicherung 1,25 % 1,2 %
Unfallversicherung je nach Berufsgenossenschaft verschieden
Umlage U1 je nach Krankenkasse verschieden
Umlage U2 je nach Krankenkasse verschieden
Insolvenzgeldumlage („Umlage U3“) 0,06 %

Gesetzliche Lohnnebenkosten für Arbeitgeber

Für jeden angestellten Mitarbeiter muss der Arbeitgeber Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung zahlen. Die SV-Beiträge und weitere Umlagen machen durchschnittlich 21 Prozent des Bruttogehalts aus. Neben dem Arbeitgeberanteil muss der Arbeitnehmer ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge einzahlen. Bei fast allen Abgaben übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des fälligen Beitrags, lediglich der Beitrag zur Unfallversicherung wird vollständig vom Arbeitgeber übernommen.

Abführung der gesetzlichen Lohnnebenkosten

Die gesamten Sozialabgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) werden vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an die Versicherungsträger überwiesen. Die SV-Beiträge der Arbeitnehmer werden dazu direkt vom Bruttolohn einbehalten und an die Versicherungsträger abgeführt, d. h. eine vorherige Auszahlung an den Arbeitnehmer findet erst gar nicht statt. Für Erwerbstätige sind alle Abzüge in der monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung aufgeschlüsselt. Diese Abrechnung gehört unter anderem zu den Arbeitnehmerpflichten.

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Beitragsbemessungsgrenzen für Sozialversicherungsbeträge

Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Versicherungsbeiträge abgeführt werden. Das bedeutet, dass alles Einkommen, das über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegt, nicht mehr zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt  wird. Dazu hat der Gesetzgeber zwei unterschiedliche unterschiedliche Schwellenwerte festgelegt: einen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und einen weiteren für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem gelten aufgrund der historisch bedingten wirtschaftlichen Unterschiede für die alten Bundesländer andere Beitragsbemessungsgrenzen als für die neuen Bundesländer.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021

  • Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung: 58.050 Euro im Jahr
  • Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung:
    • 85.200 Euro im Jahr (alte Bundesländer)
    • 80.400 Euro im Jahr (neue Bundesländer)

Die gültigen Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr neu festgelegt.

Sozialabgaben

Der Beitrag zur Sozialversicherung umfasst im Einzelnen Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Krankenversicherung

Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Als Arbeitgeber übernehmen Sie die Hälfte des Beitragssatzes, die andere Hälfte zahlt der Arbeitnehmer. Ab einer bestimmten Einkommensgrenze ist auch eine private Krankenversicherung möglich. Ist einer Ihrer Mitarbeiter privat versichert, zahlen Sie einen steuerfreien Zuschuss. Dieser Zuschuss darf nicht höher sein als der Arbeitgeberanteil, den Sie für einen gesetzlich Versicherten bezahlen. Der Betrag wird bei jeder privaten Krankenkasse unterschiedlich angesetzt.

Pflegeversicherung

Der Arbeitgeber übernimmt in der Regel die Hälfte des Gesamtbeitrags. Dabei werden Kinderlose ab einem Lebensalter von 23 Jahren mit einem höheren Satz belastet als Arbeitnehmer mit Kindern. Des Weiteren sind Wehr- und Zivildienstleistende vom Kinderlosenzuschlag befreit.

Rentenversicherung

Aus den Rentenversicherungsbeiträgen werden unter anderem Altersrenten und Rehabilitationsleistungen finanziert. Arbeitgeber tragen auch hier die Hälfte des Beitrags.

Arbeitslosenversicherung

Grundsätzlich sind alle Angestellten bei der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Dennoch gibt es auch beim Thema Arbeitslosenversichungspflicht einige Ausnahmen:

  • Studierende
  • Minijobber/-innen
  • Soldaten/-innen
  • Beamte/-innen
  • Rentner/-innen (jedoch muss der Arbeitgeberanteil gezahlt werden)

 

Unfallversicherung

Um einen Mitarbeiter im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu versorgen, müssen Sie Beiträge zur Unfallversicherung leisten. In der Regel ist eine der gewerblichen Berufsgenossenschaften der Unfallversicherungsträger. Den Mitgliedsbeitrag, der jedes Jahr geändert wird, muss der Arbeitgeber als Gesamtsumme bezahlen. Die Beitragssumme wird jährlich rückwirkend berechnet und ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • Bruttoentgelt des Mitarbeiters
  • Unfallrisiko in Betrieben Ihrer Branche
  • Höhe der Ausgaben der Berufsgenossenschaft

 

Umlagen

Die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage (umgangssprachlich auch Umlage U3) werden vollständig vom Arbeitgeber finanziert. Für die Umlageverfahren ist die Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers verantwortlich.

Während die Umlage U2 für alle Arbeitgeber verpflichtend ist, ist die Umlage U1 nur für Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern relevant. Bei der Berechnung werden Schwerbehinderte nicht mitgezählt, Teilzeitbeschäftigte nur anteilig. Die Insolvenzgeldumlage ist für alle Arbeitgeber außer öffentlich-rechtliche Unternehmen Pflicht.

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Je nach Krankenkasse unterscheiden sich die Beitragssätze für U1 und U2. Nur der Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage liegt pauschal bei 0,06 Prozent und wird jedes Jahr neu festgelegt.

 

Sonderfälle bei Lohnnebenkosten

Für einige Arten des Beschäftigungsverhältnis gelten gesonderte Regeln bei den Lohnnebenkosten des Arbeitgebers.

Nebenkosten Minijobs 2021

Auch bei Mitarbeitern in geringfügiger Beschäftigung („Minijob”) entstehen Lohnnebenkosten. Allerdings gelten für Minijobber gesonderte Beitragssätze:

Lohnnebenkosten Minijob Beitragssätze des Arbeitgebers
Arbeitslosenversicherung entfällt
Krankenversicherung 13 %
Pflegeversicherung entfällt
Rentenversicherung
  • 15 % (befreit von RV-Pflicht, gilt auch wenn Arbeitnehmer auf RV-Beiträge verzichtet)
  • 3,6 % (RV-Pflicht)
Unfallversicherung abhängig von zuständiger Berufsgenossenschaft
U1 1 %
U2 0,39 %
Insolvenzgeldumlage (U3) 0,12 %
Steuer 2 % Pauschsteuer

Midijobs

Auch für Mitarbeiter im so genannten Übergangsbereich (früher Gleitzone) zwischen 450,01 und 1.300 Euro im Monat) gelten besondere Bedingungen. Der Arbeitgeberbeitrag für Midijobber entspricht der Hälfte des Beitrags, der anfiele, wenn die Beitragsreduzierung für die Gleitzone nicht gelten würde. Sie als Arbeitgeber tragen also mehr als die Hälfte des tatsächlichen Beitrags.

Auszubildende und Bundesfreiwillige

Für Auszubildende mit Monatsgehalt bis zu 325 Euro gilt, dass Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbetrag komplett übernehmen. Die selbe Regelung gilt für Angestellte im freiwilligen Dienst (§ 20 Abs. 3 SGB IV).

 

Variable und freiwillige Lohnnebenkosten

Neben den Lohnnebenkosten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, steht es jedem Unternehmen frei, freiwillige Leistungen an den Arbeitnehmer zu zahlen. Dies kann in Form von Zulagen, Sachleistungen oder Rabatten sein.

Individuelle Sozialleistungen

Arbeitnehmer können Sozialleistungen, die ihre Mitarbeiter in Anspruch nehmen, bezuschussen oder komplett übernehmen. Inwieweit das Unternehmen die Leistungen bezuschusst, legt der Arbeitgeber selbst fest.

Zu den individuellen Zuwendungen gehören unter anderem:

  • Zuschuss zum Krankengeld
  • Zahnersatz
  • Betriebliche Alters- und Gesundheitsvorsorge
  • Beihilfe zu Arztleistungen, Kuraufenthalt, Reha-Maßnahmen
  • Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten
  • Sterbekasse für die Hinterbliebenen des Arbeitnehmers

 

Zulagen

Zulagen, Sonderzuwendungen, Boni oder Gratifikationen sind allesamt freiwillig. Wenn sie unabhängig von Leistungen oder definierten Zielen sind, werden sie häufig in Betriebsvereinbarungen getroffen, sodass sie jedem Mitarbeiter zustehen. Arbeitgeber dürfen einzelne Angestellte oder Mitarbeitergruppen nicht von der Zahlung einer solchen Zulage ausschließen. Ansonsten riskieren sie die Gefahr eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

  • Urlaubsgeld
  • 13. Gehalt
  • Leistungsprämien
  • Zulage für Betriebsjubiläum
  • Sonstige Sonderzahlungen

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Geldwerte Vorteile

Als geldwerter Vorteil gelten freiwillige Vergütungen in Form von Sachbezügen, die mit dem einzelnen Mitarbeiter individuell vereinbart werden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Umzugskosten
  • Zuschuss für Erstausstattung
  • Mitarbeiterrabatte
  • Arbeitskleidung
  • Firmenwagen
  • Diensthandy
  • Gesundheitliche Präventionstrainings
  • Verpflegungskosten
  • Tankgutscheine
  • Aus- und Weiterbildungskosten
  • Reisekosten
  • Mieten inkl. Strom- und Wasserkosten
  • Reinigungskosten

Lesen Sie hier mehr darüber, bis zu welchen Grenzen geldwerte Vorteile steuerfrei bleiben.

Beispiel für die Berechnung der Lohnnebenkosten 2021

Zur besseren Veranschaulichung dient das folgende Beispiel. Luise Becker ist 25 Jahre alt, kinderlos und angestellt bei der Soundso AG in Dortmund. Ihr monatliches Bruttogehalt beträgt 2.500 Euro. Sie ist gesetzlich bei der XY Krankenkasse versichert, deren Umlagesätze 1,9 Prozent für die Umlage 1 und 0,49 Prozent für die Umlage 2 betragen.

Lohnnebenkosten

Bruttogehalt: 2.500 Euro
Steuerklasse: I

Arbeitgeberanteil
Krankenversicherung 182,50 Euro
Pflegeversicherung 38,13 Euro
Rentenversicherung 232,50 Euro
Arbeitslosenversicherung 30,00 Euro
U1 (1,9%) 47,50 Euro
U2 (0,49%) 12,25 Euro
Insolvenzgeldumlage (U3) 1,50 Euro
Summe 544,38 Euro

Damit liegen die Lohnkosten monatlich bei insgesamt 3.044,38 Euro, von denen 544,38 Euro die Lohnnebenkosten ausmachen (17,88 Prozent). Zusätzlich werden noch die Beiträge der Unfallversicherung einmal im Jahr fällig.

 

Berechnung des Arbeitgeberbruttos

Aus dem Bruttoentgelt des Mitarbeiters und den Lohnnebenkosten setzt sich das sogenannte „Arbeitgeberbrutto” zusammen. Um die Personalkosten korrekt zu ermitteln, müssen Sie  dieses Arbeitgeberbrutto für jeden Ihrer Mitarbeiter individuell berechnen.

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Zweck der Lohnnebenkosten

Die zwingende Abführung der Lohnnebenkosten dient dazu, jeden Arbeitnehmer sozial abzusichern. Mit den Lohnnebenkosten wird somit die soziale Grundsicherung unserer Gesellschaft finanziert.

Freiwillige Lohnnebenkosten sind in erster Linie dazu da, Mitarbeiter zu fördern, zu belohnen oder zu entlasten. Gleichzeitig können Sie durch Sonderleistungen Ihre Attraktivität als Arbeitgeber steigern und langfristig erhalten.

*Quelle: EU-Vergleich der Arbeitskosten 2015, Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 143, 26.04.2016

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