Arbeitsrecht: Privates Chatten ist Kündigungsgrund

aktualisiert am 20. Oktober 2023 3 Minuten zu lesen
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Messenger-Dienste am Arbeitsplatz sind verführerisch. Nach dem Motto: ein bisschen Chatten ist nicht so schlimm, werden an Arbeitsrechnern privateste Unterhaltungen geführt.

 

Kontrolle der Arbeitspflichten erlaubt

Diese Einstellung kann Arbeitnehmern den Job kosten. Das musste ein rumänischer Ingenieur erfahren, der während der Arbeitszeit mit seiner Verlobten und dem Bruder plauderte. Was er wohl nicht wusste: Der Arbeitgeber kann nachprüfen, was die Arbeitnehmer an ihrem Rechner machen und darf kontrollieren, ob sie ihren Arbeitspflichten während der Arbeitszeit nachkommen. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden (Urteil vom 12.10.2016, Az. 61496/08).

Der Ingenieur hatte geklagt, weil sein Arbeitgeber seine Chat-Protokolle eingesehen und ihm im Anschluss gekündigt hatte. Der Mann arbeitete im Sales-Bereich und sollte mithilfe des Messenger-Dienstes Kundenanfragen beantworten.

 

Sind Private Chatprotokolle Teil der Privatsphäre?

Zusätzlich hatte er während der Arbeitszeit mit seiner Familie gechattet, obwohl der Arbeitgeber private Chats ausdrücklich untersagt hatte. Insgesamt präsentierte der Arbeitgeber 45 Seiten an Chat-Protokollen, in denen der Mann sich über äußerst private Themen ausgelassen hatte.

Der Gekündigte sah seine Privatsphäre durch das Vorgehen des Arbeitgebers verletzt und klagte bis vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Richter folgten seiner Argumentation jedoch nicht. Da der Arbeitgeber die private Nutzung von Messenger-Diensten schriftlich untersagt hatte, konnte er davon ausgehen, dass der Mitarbeiter diesen ausschließlich für geschäftliche Belange nutzt. Und die geschäftliche Korrespondenz darf der Arbeitgeber auch kontrollieren.

Die Tatsache, dass der Mitarbeiter privat gechattet und damit gegen die Anweisungen des Arbeitgebers verstoßen hatte, war den Richtern zufolge auch ein ausreichender Kündigungsgrund.

 

Privates Chatten am Arbeitsplatz: Was gilt in Deutschland?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes gilt in allen Staaten, die die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben, also auch in Deutschland. Eine systematische Überwachung von Arbeitnehmern ist in Deutschland aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes allerdings nicht möglich. Werden Kontrollen durchgeführt, so müssen die Arbeitnehmer darüber auch informiert werden. Ist die private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz vertraglich erlaubt, darf der Arbeitgeber keine Kontrollen durchführen.

In der Vergangenheit sind immer wieder Kündigungen aufgrund privater Internetnutzung vor deutschen Arbeitsgerichten gelandet. Arbeitnehmer sollten sich ihren Vertrag gut durchlesen und im Zweifelsfall genau nachfragen, was erlaubt ist und was nicht. Das gleiche gilt für Unternehmen: Wer das Surfverhalten seiner Mitarbeiter überprüfen möchte, sollte vorher sicherstellen rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, und das Vorgehen mit einem Anwalt absprechen. Gleiches gilt für Videoaufnahmen oder andere Kontrollen der Mitarbeiter.

Neben privatem Chatten ist außerdem die private Nutzung von Handys am Arbeitsplatz bei Arbeitgebern nicht gerne gesehen. Erfahren Sie hier mehr zur Einführung eines Handyverbots am Arbeitsplatz und dessen rechtliche Bedingungen.

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