Steuertipps für Jungunternehmer

aktualisiert am 20. Oktober 2023 15 Minuten zu lesen
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firma.de-Gründungsberater Dr. Thomas Schulze erklärt, an welchen Stellen Start-ups und junge Unternehmen von Steuervergünstigungen profitieren können, was Arbeitsverträge mit Steuern zu tun haben und worauf Sie beim erstellen von Rechnungen besonders achten müssen.

  • Warum es sich lohnt, auch nach der Gründung über die Rechtsform nachzudenken
  • Von welchen Steuervergünstigungen Unternehmer besonders profitieren
  • Was haben Verträge mit Steuern zu tun? – Die besten Steuertipps zur Vertragsgestaltung
  • Umsatzsteuer – Drei Kardinalfehler, die Sie vermeiden müssen
  • Rechnungen – Checkliste: Worauf müssen Sie achten?
  • Der Steuerberater als Partner – Checkliste für Ihre erfolgreich Zusammenarbeit

 

1. Warum es sich lohnt, auch nach der Gründung über die Rechtsform nachzudenken

Bei der Wahl der Rechtsform sind folgende Konsequenzen zu beachten:

  • persönliche
  • finanzielle
  • rechtliche
  • steuerliche

Deshalb gibt es nicht die optimale Rechtsform. Jede Rechtsform ist mit Vor- und Nachteilen verbunden, die gegeneinander abzuwägen sind. Wer sich für eine Rechtsform entscheiden will, sollte zunächst objektive Entscheidungskriterien bestimmen. Dafür nachfolgend eine kleine Entscheidungshilfe.

Entscheidungshilfe Rechtsform (1 = unwichtig; 5 = sehr wichtig):

1 2 3 4 5
Unternehmerische Unabhängigkeit
Gründungskapital
Kapitalbeschaffung
Gewinnverteilung
Verlustverrechnung
Formvorschriften
Buchführungspflicht
Publizitätspflicht
Beschränkte Haftung
Steuerbelastung
Registereintrag

Vergleichen Sie das gewonnene Ergebnis mit den Bedingungen der jeweiligen Rechtsform und entscheiden Sie dann.

Im Lauf der Unternehmensentwicklung kann es dann sinnvoll sein, ein- oder mehrmals die Rechtsform zu wechseln, um immer die (steuer-)günstigste zu wählen.

Welche Steuern sind zu zahlen?

  • Selbstständige und Unternehmer (auch Mitunternehmer in Personengesellschaften) zahlen, wie alle einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, Einkommensteuer gemäß Einkommensteuergesetz zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Für die vierteljährliche Steuervorauszahlung wird die Einkommensteuer des Vorjahres zugrunde gelegt.
  • Kapitalgesellschaften (juristische Personen wie GmbH, UG , Ltd.) zahlen ab Abschluss des notariellen Vertrages Körperschaftsteuer gemäß Körperschaftsteuergesetz zuzüglich Solidaritätszuschlag. Für die vierteljährliche Steuervorauszahlung wird die Körperschaftsteuer des Vorjahres zugrunde gelegt.
  • Gewerbliche Unternehmen zahlen Gewerbesteuer gemäß Gewerbesteuergesetz entsprechend Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde. Für die vierteljährliche Steuervorauszahlung wird die Gewerbesteuer des Vorjahres zugrunde gelegt. Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft wird die Gewerbesteuer beschränkt auf die Einkommensteuer angerechnet.
  • Umsatzsteuer zahlen alle Selbstständigen und Unternehmen gemäß Umsatzsteuergesetz in der Regel vierteljährlich – Existenzgründer monatlich. Kleinunternehmer können sich von der Erhebung der Umsatzsteuer befreien lassen, sind dann aber auch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wie Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen .
  • Werden im Unternehmen Angestellte beschäftigt, so sind für diese vom Unternehmen Lohnsteuern zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer als Abzug vom Arbeitslohn zu berechnen und monatlich für den Vormonat abzuführen.

Die jeweiligen Steueranmeldungen und -erklärungen sind elektronisch zu übermitteln. Dafür steht das jeweilige Elsterformular von elster.de zur Verfügung.

 

2. Von welchen Steuervergünstigungen profitieren Unternehmer besonders?

Unternehmerinnen und Unternehmer zahlen Einkommensteuer nach ihrem persönlichen Steuersatz – maximal 42 oder 45 Prozent. Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können steuermindernd geltend gemacht werden. Der Körperschaftssteuersatz für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, Ltd.) beträgt nur 15 Prozent. Hinzu kommt bei gewerblichen Unternehmen die Gewerbesteuer. Je nach Hebesatz der Gemeinde kann diese zusätzlich bis zu rund 17 Prozent betragen.

Bei gewerblichen Unternehmern wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer begrenzt angerechnet, wodurch sich dennoch die persönliche Steuerlast im ungünstigsten Fall nochmals erhöhen kann.

Für Kapitalgesellschaften ergibt sich durch das Zusammenfallen von Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer eine Gesamtsteuerbelastung von höchstens rund 30 Prozent.

Die Gehälter und Bezüge für geschäftsführende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zählen bei der Gesellschaft ebenso wie die Personalkosten der übrigen Mitarbeiter als Betriebsausgaben und mindern den Gewinn. Zudem können Aufwendungen für eine spätere Betriebsrente (beispielsweise Pensionsrückstellungen) als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden. Beim Empfänger unterliegen Gehälter und Bezüge der Einkommensteuer. Gewinnausschüttungen (Dividenden) unterliegen beim Empfänger der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer).

Kleinere Unternehmen können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Abzugsberechtigt sind beispielsweise Unternehmen, deren Betriebsvermögen 235.000 Euro oder deren Gewinn 100.000 Euro nicht überschreitet. Allerdings muss das Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren nach Bildung des Investitionsabzugsbetrages angeschafft und mindestens bis zum Ende des darauffolgenden Jahres im Betriebsvermögen gehalten werden. Zusätzlich können für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren die lineare Abschreibung zuzüglich Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Steuerliche Verluste, die besonders in der Startphase auftreten und nicht mit anderen Einkünften des laufenden Jahres verrechenbar sind, können in der jeweiligen Steuerart begrenzt auf das Vorjahr zurückgetragen oder unbegrenzt auf die Folgejahre vorgetragen werden.

 

3. Was haben Verträge mit Steuern zu tun? – Die besten Steuertipps zur Vertragsgestaltung

Gesellschaftsvertrag

Auch wenn es keine Formvorschriften geben sollte, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Wesentliche Vorteile schriftlicher Verträge sind:

  1. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können günstigere Vereinbarungen als die allgemeinen gesetzlichen Regeln getroffen werden.
  2. In der Regel werden bei einem schriftlichen Vertrag die Vertragsbestandteile genauer geprüft und geben allen Beteiligten sowie externen Partnern (Kunden, Lieferanten, Banken, etc.) mehr Sicherheit.
  3. Im Streitfall erleichtern schriftliche Verträge die Beweisführung und Zurechnung der Verantwortlichkeit.

Aufwendungen für das Unternehmen können nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages bereits als vorgezogene Betriebsausgaben anfallen und gewinnmindernd berücksichtigt werden. Gerade bei Kapitalgesellschaften (insbesondere bei der 1 €- GmbH oder Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) sollten Verträge und Beschlüsse von Experten (Rechtsanwalt, Steuerberater) geprüft werden. Andererseits kann es bei Fehlern in (Gesellschafts-)Verträgen schnell zu verdeckten Gewinnausschüttungen kommen, die sowohl für die Gesellschaft als auch für den Einzelnen zu steuerlichen Mehrbelastungen führen.

Als verdeckte Gewinnausschüttungen gilt nach den Körperschaftsteuerrichtlinien, wenn aus dem Unternehmen (Geld-)Werte entnommen werden,

  • die das Gesellschaftsvermögen gemindert oder eine Vermögensvermehrung verhindert wird
  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind
  • die sich beim Gesellschafter auf die Höhe des Einkommens auswirken
  • ohne das Vorliegen einer ordnungsgemäßen offenen Ausschüttung

Gesellschafter-Geschäftsführer sollten hier sehr aufpassen, Verträge und Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen genau dokumentieren und am besten vorher steuerlichen Rat einholen.

Arbeitsvertrag

Oft helfen im Unternehmen Familienangehörige und Freunde – wenn auch nur geringfügig. Mit kostenfreien persönlichen Hilfeleistungen werden gerade in Familien häufig Steuern verschenkt. Denn weder mindern Betriebsausgaben den Gewinn, noch werden oft die persönlichen steuerlichen Freibeträge der Helfer ausgeschöpft.

Tipp: Mit einem ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag (auch für geringfügige Beschäftigung – Minijob) werden die steuerpflichtigen Gewinne beim Unternehmer gesenkt.

Darlehensvertrag / Mietvertrag

Wer sich von Familienangehörigen oder Freunden Geld für die Gründung oder Führung des eigenen Unternehmens leiht oder Räume nutzt, sollte rechtswirksame Darlehens- oder Mietverträge abschließen. Dann sind auch die damit verbundenen Kosten (Zinsen) als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig und mindern den Gewinn.

 

4. Umsatzsteuer – drei Kardinalfehler, die Sie vermeiden müssen!

1. Eingenommene Umsatzsteuer gehört nicht dem Unternehmen. Da Kunden gleichzeitig das Entgelt (Nettobetrag) für eine Leistung sowie die Umsatzsteuer zahlen und der einheitliche Bruttobetrag auf dem Konto oder in der Kasse landet, haben viele Selbstständige und Unternehmer bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung oft keinen Überblick, wie viel Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist. Wenn dann noch vom gleichen Konto Rechnungen oder beglichen werden, ist häufig zum Fälligkeitstag der Umsatzsteuer nicht genügend Geld flüssig.

Tipp: Es ist zweckmäßig, von Anfang an die eingenommene Umsatzsteuer auf einem gesonderten Konto oder Unterkonto zu parken, um immer die Umsatzsteuerschuld ohne Schwierigkeiten begleichen zu können.

2. Rechnungen und Gutschriften an Unternehmer, die Leistungen für ihr Unternehmen beziehen, müssen ordnungsgemäß (siehe Steuertipp 5) ausgestellt werden, damit der Vorsteuerabzug nicht gefährdet wird. Eine Gutschrift liegt vor, wenn der Leistungsempfänger eine Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung ausstellt (beispielsweise bei Provisionszahlungen an Handelsvertreter). Solche Leistungsabrechnungen müssen eindeutig die Angabe „Gutschrift“ tragen. Durch Fehler bei Rechnungsausstellung geht der Vorsteuerabzug verloren. Unrechtmäßig geltend gemachte Vorsteuer kann von der Finanzverwaltung mit Zinsen zurückgefordert werden. Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist bis spätestens zum 15. des Folgemonats eine Rechnung auszustellen. Ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, so muss dies auf der Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ausgewiesen sein.

Tipp: Jeder Selbstständige und Unternehmer sollte umgehend die eigenen Rechnungen und Gutschriften prüfen und gegebenenfalls berichtigen sowie dem leistenden Unternehmer zustellen.

3. Gerade weil Existenzgründer in der Anfangszeit häufig mit noch geringen Umsätzen rechnen, beantragen sie bei der Gründung auf der Grundlage des Paragraphen 19 Umsatzsteuergesetz die Befreiung von der Erhebung der Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung). Damit verlieren sie jedoch gleichzeitig das Recht zum Vorsteuerabzug, obwohl sie oft erhebliche Anfangsinvestition für Geschäftsausstattung und Warenlage haben und überwiegend umsatzsteuerpflichtige Fremdleistungen nutzen. Deshalb sollte genau kalkuliert werden, ob sich die Kleinunternehmerregelung lohnt, oder ob nicht besser mit dem möglichen Vorsteuerabzug dringend notwendige Liquidität gewonnen wird.

Tipp: Existenzgründer sollten im Zweifel auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und die Finanzverwaltung mit der Vorsteuererstattung an ihrer Liquiditätssicherung beteiligen.

5. Rechnungen – Checkliste: Worauf müssen Sie achten?

Eine Rechnung muss gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz folgende Angaben enthalten:

  1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  2. Die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
  3. Das Ausstellungsdatum der Rechnung
  4. Eine fortlaufende einmalig vergebene Rechnungsnummer
  5. Die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  6. Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, bei Teilzahlungen des Kunden den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts
  7. Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts
  8. Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerfrei ist
  9. Einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers, wenn steuerpflichtige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück abgerechnet werden, die Angabe „Gutschrift” in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger

6. Der Steuerberater als Partner – Checkliste für Ihre erfolgreich Zusammenarbeit

Wer einen Steuerberater als Partner für die Gründung oder sein Unternehmen sucht, sollte zunächst festlegen, nach welchen Kriterien ausgewählt werden soll. Welche Leistungen werden vom Steuerberater unbedingt erwartet? Welche wären nur wünschenswert?

Hilfeleistungen zu

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Erbschaft und Schenkungsteuer
  • Zöllen und Verbrauchsteuern
  • internationalen Steuern
  • sonstige Steuern
  • Jahresabschluss

 

Natürlich ist ein Steuerberater auch in wichtiger Ansprechpartner zu solchen Fragen wie

  • Existenzgründung und Unternehmensnachfolge
  • Führung von Büchern und Aufzeichnungen
  • Finanzplanung und Controlling
  • Bank- und Kreditgespräch
  • Unternehmensbewertung
  • Forderungsmanagement
  • Lohnbuchhaltung
  • Finanzbuchhaltung und Betriebswirtschaftliche Auswertung

 

Bedenken Sie:

Noch sind Steuerberater weit weniger spezialisiert als Rechtsanwälte. Es gibt Fachanwälte für zahlreiche Rechtsgebiete (Arbeitsrecht, Steuerrecht…) aber nur wenige Steuerfachberater (siehe auch: www.die-steuerfachberater.de). Fragen Sie deshalb zielgerichtet nach der Qualifikation und Erfahrung, auf die Sie Wert legen.

Jede Leistung kostet Geld. Je besser Sie sich im Steuerrecht auskennen, umso weniger brauchen Sie möglicherweise einen Steuerberater. Kalkulieren Sie jedoch wie ein Unternehmer: Was bringt Ihnen mehr Gewinn? – Selber machen oder Expertenleistung nutzen?

Autor: Dr. Thomas Schulze

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