Steuerrecht: Sind Fortbildungskosten zu versteuernder Arbeitslohn?

Das Finanzamt kann Fortbildungskosten nicht einfach als Arbeitslohn ansehen, der zu versteuern ist. Erst recht nicht dann, wenn die Fortbildung im Interesse des Arbeitgebers ist.

 

Buchhaltung für Ihr Unternehmen einfach selbst abwickeln: Rechnungen schreiben, Angebote erstellen, EÜR, Umsatzsteuervoranmeldung uvm. – Jetzt 6 Monate lexoffice XL kostenlos testen!

lexoffice deal sichern

Fortbildung versteuern?

Übernimmt ein Unternehmen für seine Mitarbeiter die Kosten einer Fortbildung, so ist dies kein steuerbarer Arbeitslohn. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen ein erhebliches eigenes Interesse an der Fortbildung hat, wie das Finanzgericht Münster (Az.: 13 K 3218/13). Es gab damit einem Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte Recht.

Die Fahrer solcher Transporte sind gesetzlich zu regelmäßigen Fortbildungen verpflichtet. Laut Tarifvertrag müssen die Arbeitgeber hierfür die Kosten übernehmen.

 

Finanzamt betrachtet Fortbildung als Arbeitslohn

Im Streitfall stufte das Finanzamt die Kostenübernahme für die Fortbildungen als Arbeitslohn ein und forderte von dem Arbeitgeber die Abführung von Lohnsteuer. Dagegen klagte der Unternehmer, das FG Münster gab ihm nun Recht.

Zur Begründung erklärte das Finanzgericht, das Unternehmen habe „ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse“ an den Fortbildungen gehabt. Sie dienten nicht nur der Sicherheit im Straßenverkehr, „sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs“. Für das eigenbetriebliche Interesse spreche schließlich auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme, betonte das Finanzgericht in seinem Urteil.

In diesem Artikel finden Sie weitere Tipps und steuerrechtliche Urteile zur Absetzung von Betriebsausgaben.

Jetzt weiterstöbern im Ratgeber!