Werbungskosten: Darf eine Geburtstagsfeier von der Steuer abgesetzt werden?

Eine Geburtstagsfeier auf der Arbeit kann schnell einige hundert Euro kosten. Sind diese Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzbar?

 

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Kollegiales Miteinander

Arbeitnehmer können im Ausnahmefall die Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Die Feier darf hierfür jedoch nicht in erster Linie repräsentative Zwecke erfüllen, sondern muss dem kollegialen Miteinander und der Pflege des Betriebsklimas dienen, entschied der Bundesfinanzhof (Az.: VI R7/16).

 

Geburtstagsfeier mit Mitarbeitern in Werkstatthalle

Damit bekam ein angestellter Geschäftsführer einer in der Westpfalz gelegenen kommunalen Wohnungsbaugesellschaft von den obersten Finanzrichtern recht. Anlässlich seines 60. Geburtstags hatte er sämtliche Mitarbeiter sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden zur Geburtstagsfeier eingeladen.

Die Feier fand in der Werkstatthalle des Unternehmens teilweise auch während der Arbeitszeit statt. Rund 70 Personen erschienen, teils auch in Arbeitskleidung. Die Kosten pro Person beliefen sich auf etwa 35 Euro. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2011 machte der Geschäftsführer die Geburtstagsfeieraufwendungen als Werbungskosten geltend, insgesamt 2.470 Euro.

Das Finanzamt lehnte einen Steuerabzug ab. Es handele sich bei der Geburtstagsfeier um ein „privates Ereignis“, so die Begründung.

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Das Finanzgericht Neustadt urteilte, dass die Feier „beruflich veranlasst“ gewesen war und die Kosten daher als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Der Geschäftsführer habe keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Betriebsangehörige.

 

Nähere Umstände weisen auf berufliche Veranlassung hin

Der Bundesfinanzhof bestätigte nun diese Entscheidung. Zwar sei bei der Prüfung, ob ein privater oder beruflicher Anlass besteht, „in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen“. Doch trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses, hier der 60. Geburtstag, könnten sich aus den übrigen Umständen die berufliche Veranlassung für die Feier ergeben.

So sei auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob als Gäste neben Mitarbeitern auch Geschäftspartner, Presse- und Verbandsvertreter oder private Bekannte eingeladen wurden. Von Bedeutung sei zudem der Feierort, die Höhe der Kosten und ob das Fest einen privaten Charakter hat.

Hier sei der runde Geburtstag zwar ein privater Anlass für die Feier gewesen. „Regelmäßig“ seien die dabei angefallenen Kosten nicht als Werbungskosten absetzbar. Im konkreten Fall diente die Feier in erster Linie aber nicht der Ehrung des Jubilars und damit „nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen“, sondern dem kollegialen Miteinander und der Pflege des Betriebsklimas.

Die Geburtstagsfeier habe in der Werkstatthalle des Betriebes und mit Billigung des Arbeitgebers und dann teilweise sogar noch während der Arbeitszeit stattgefunden. Auch seien sämtliche Betriebsangehörige und keine weiteren Personen eingeladen worden. Einige Gäste seien sogar in Arbeitskleidung erschienen. Die Kosten pro Person hätten sich zudem in einem angemessenen Rahmen bewegt. Schließlich habe der Geschäftsführer seinen Geburtstag auch noch einmal im privaten Rahmen und mit deutlich höheren Kosten ebenfalls gefeiert. Der Werbungskostenabzug sei daher anzuerkennen, urteilte der Bundesfinanzhof.

 

Steuerrecht: Ähnliche Urteile

Ähnlich hatte auch das Finanzgericht Münster die Abschiedsfeier eines Diplomingenieurs als Werbungskosten anerkannt (Az.: 4 K 3236/12 E).

Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs können sogar die Kosten einer beruflich-privat gemischten Feier anteilig geltend gemacht werden; Voraussetzung ist, dass die beruflichen Einladungen nicht nach persönlichen Sympathien, sondern nach „abstrakt beruflichen Kriterien“ ausgesprochen wurden (Az.: VI R 46/14).

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