Arbeitsschutzgesetz: Überblick für Arbeitgeber

aktualisiert am 20. Oktober 2023 10 Minuten zu lesen
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Im Jahr 2018 haben sich in Deutschland rund 876.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle ereignet. Für genau diese Fälle hat der Gesetzgeber die den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern im Arbeitsschutzgesetz geregelt. Hier erfahren Sie, was Arbeitgeber der Umsetzung dieses Gesetzes beachten sollten.

 

Was ist das Arbeitsschutzgesetz?

Das Arbeitsschutzgesetz (kurz: ArbSchG) oder „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ ist die gesetzliche Grundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz. Mit dem Arbeitsschutzgesetz wurde die EU-Richtlinie 89/391/EWG zum Arbeitsschutz in das deutsche Recht umgesetzt.

Durch dieses Gesetz ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, mögliche Gesundheitsgefährdungen für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu entscheiden.

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Wer überwacht den Arbeitsschutz?

In Deutschland basiert der Arbeits- und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern auf einem dualen System. Über alle Branchen hinweg regelt das Arbeitsschutzgesetz die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Unternehmen (§ 21 ArbSchG). Daneben existieren branchenspezifische Unfallverhütungsvorschriften, deren Einhaltung durch die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überwacht wird. Dieses zusätzliche Regelwerk wird durch Bund und Länder je nach Bedarf erlassen und genehmigt.

 

Zweck des Arbeitsschutzes

Das Arbeitsschutzgesetz und dessen Maßnahmen dienen nicht nur dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, sondern auch dem Arbeitgeber: Das Unternehmen profitiert ebenfalls von einer konsequenten Umsetzung. Jeder Arbeitnehmer, der durch einen vermeidbaren Unfall arbeitsunfähig wird, kann keine Arbeitsleistung bringen. Das heißt, das Unternehmen trägt den finanzielle Schaden. In den meisten Fällen wird der reibungslose Betriebsablauf zusätzlich gestört. Daher ist Arbeitsschutz eine Win-Win-Situation für beide Seiten.

 

Ergänzende Arbeitsschutzverordnungen zum Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz wird durch eine ganze Reihe von Arbeitsschutzverordnungen ergänzt und konkretisiert. Die Arbeitsschutzverordnungen betreffen beispielsweise:

  • Maßnahmen für eine sichere Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsstätten
  • Sicherer Einsatz von Arbeitsmitteln
  • Maßnahmen für den Lärmschutz
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge für Arbeitnehmer
  • Vorschriften zur Handhabung von Lasten
  • Sicheren Umgang mit Gefahr- und Biostoffen

 

Arbeitsschutzgesetz: Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Durch das ArbSchG werden zum einen die grundlegenden Verpflichtungen des Arbeitgebers für den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter und zum anderen die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer geregelt. Das Gesetz gilt zwar grundsätzlich für alle Arbeiten in einem Unternehmen, aber nicht alle Arbeitnehmer fallen unter die gesetzlichen Bestimmungen. Beispielsweise gelten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiterinnen laut Arbeitsgerichtsgesetz als Arbeitnehmer, im Arbeitsschutzgesetz finden Sie jedoch keine Berücksichtigung als Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 ArbGG). Ebenso fallen Personen, die in privaten Haushalten arbeiten, nicht unter die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes.

Nach § 2 ArbSchG gelten als Beschäftigte

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Beamte und Beamtinnen
  • Richter und Richterinnen
  • Beschäftigte in Behindertenwerkstätten
  • Soldaten und Soldatinnen
  • Auszubildende

Die rechtlichen Vertreter des Arbeitgebers (Geschäftsführer, Vorstände), Führungskräfte und Vorgesetzte sind laut Arbeitsschutzgesetz zur Übernahme von Verantwortung in Bezug auf die Wahrung des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern verpflichtet (§ 13 ArbSchG). Deshalb gelten Sie nicht als Beschäftigte. Bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten können jedoch an andere Personen delegiert werden. Diese Übertragung muss schriftlich erfolgen und durch den Arbeitgeber bestätigt werden.

Pflicht des Arbeitgebers zur Gefahrenbeurteilung

Durch das Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Beurteilung der Gefährdungen am Arbeitsplatz durchzuführen und angemessene Verhaltensmaßregeln für die Arbeitnehmer aufzustellen. Darüber hinaus ist sind sie dazu verpflichtet, diese Verhaltensregeln regelmäßig zu kontrollieren und kontinuierlich zu verbessern.

Bei der Beurteilung müssen die Zahl Beschäftigten und die Tätigkeitsfelder beachtet werden. Es muss eine sinnvolle Organisation der Arbeitsabläufe geschaffen werden, die erforderlichen Mittel bereitgestellt und dafür Sorge getragen werden, dass der Arbeitsschutz mit dem Betriebsablauf vereinbar ist. Sämtliche Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsschutzmittel dürfen nicht auf die Mitarbeiter umgelegt werden, sondern sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Unterweisungspflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen alle Mitarbeiter über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz angemessen und ausreichend unterweisen. Laut Arbeitsschutzgesetz muss diese Unterweisung für den Arbeitnehmerschutz während der Arbeitszeit erfolgen. Dabei sind diese Regeln entscheidend:

  • Regelmäßige Wiederholung der Unterweisung
  • Unmittelbare Wiederholung bei
    • Veränderung des Aufgabenbereichs
    • Aufnahme neuer Tätigkeiten
    • Einführung neuer Arbeitsmittel
  • Protokollierung jeder Unterweisung
  • Unterschrift des Protokolls von beiden Parteien

Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung kann diese Unterweisungspflicht auf denjenigen, der den Arbeitnehmer ausleiht, übertragen werden.

Pflichten der Arbeitnehmer beim Arbeitsschutz

Auch den Arbeitnehmern sind bestimmte Verpflichtungen auferlegt (§ 15 ArbSchG). Sie müssen gemäß der Weisung und Unterweisung des Arbeitnehmers sowie nach ihren Möglichkeiten selbst für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sorgen. Dazu gehört auch, dass sie für die Sicherheit der Personen Sorge tragen müssen, die gegebenenfalls durch ihre Unterlassungen oder Handlungen betroffen sein können. Weiterhin sind Beschäftigte dazu verpflichtet, alle ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel bestimmungs- und weisungsgemäß zu verwenden. Darunter fallen unter anderem:

  • Maschinen
  • Geräte
  • Werkzeuge
  • Transportmittel
  • Arbeitsstoffe
  • Schutzvorrichtungen
  • Schutzausrüstung zum persönlichen Schutz

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Kennt das Arbeitsschutzgesetz besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer?

Als besonders schutzbedürftig gelten nach dem Arbeitsschutzgesetz

  • Jugendliche
  • Schwangere Frauen
  • Stillende Mütter
  • Arbeitnehmer mit Behinderung
  • Arbeitnehmer mit einer chronischen Erkrankung
  • Ältere Mitarbeiter

 

Arbeitsschutz und Hitze am Arbeitsplatz

Allgemeine Regelungen im Arbeitsschutzgesetz bei Hitze am Arbeitsplatz gibt es nicht. Eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Verpflichtung zum Arbeitnehmerschutz ergibt sich jedoch aus den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung bei Hitze. Darin ist festgelegt, dass in Arbeits- und Sozialräumen die Lufttemperatur 26 °C nicht überschreiten sollte und die Räume gegebenenfalls mit geeigneten Sonnenschutz-Systemen ausgerüstet werden müssen.

Allerdings wird das ArbSchG in einigen Kommentaren dahingehend interpretiert, dass bei einer Temperatur von 27 bis 29 °C am Arbeitsplatz nur noch eine Arbeitszeit von höchstens sechs Stunden zulässig ist. Steigen die Temperaturen auf 29 bis 31 °C, sind demnach höchstens vier Stunden Arbeitszeit zulässig. Bei noch höheren Temperatur und von 31 bis 35 °C, dürfen Arbeiten nur noch in Notfällen durchgeführt werden.

 

Pausen und Arbeitsschutz

Im Arbeitsschutzgesetz sind Pausen während der Arbeitszeit nicht geregelt. Eine Regelung der Pausenzeiten erfolgt im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). § 4 ArbZG gibt vor, nach wie vielen Stunden Arbeit Arbeitnehmer eine Pause einlegen müssen. Die Pausenzeiten betragen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 9 Stunden, muss den Arbeitnehmern eine Pausenzeit von mindestens 45 Minuten eingeräumt werden. Erlaubt ist dabei, die gesamte Ruhepause in Blöcke zu je 15 Minuten aufzuteilen. Weniger als 15 Minuten darf die Pause jedoch nicht betragen, sonst zählt sie zur Arbeitszeit. Andere Regelungen können durch einen Tarifvertrag festgelegt werden.

Zu beachten ist, dass die im ArbZG vorgegebenen Pausenzeiten gesetzliche Mindestvorgaben sind. andere Pausenregelungen Mit längeren Pausenzeiten können durch den Arbeitgeber getroffen werden. Dabei müssen die allgemeinen Vorgaben zur Arbeitszeit, zu Arbeitspausen und zur Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen berücksichtigt werden.

 

Arbeitsschutzgesetz und Urlaub

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Demnach haben alle Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland einen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen im Jahr. Werktage sind dabei alle Tage, die nicht Sonn-und Feiertage sind. Im Arbeitsschutzgesetz ist Urlaub daher nicht gesondert geregelt.

 

Arbeitsschutzgesetz und Arbeitszeit

Im Arbeitsschutzgesetz ist die Arbeitszeit nicht geregelt. Stattdessen befinden sich die Regelungen der Arbeitszeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Laut Arbeitszeitgesetz darf die maximale Wochenarbeitszeit zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern maximal 48 Stunden betragen. Darüber hinaus wird beispielsweise festgelegt, dass die Ruhepausen zwischen zwei Arbeitsschichten mindestens elf Stunden betragen müssen. Zudem sind gesetzliche Feiertage und Sonntage besonders geschützt. An diesen Tagen muss grundsätzlich niemand arbeiten. Allerdings können Ausnahmen vereinbart werden.

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