Welche Aktien-Arten gibt es?

Aktien werden unterschieden in Nennbetragsaktien, Stückaktien, Namensaktien sowie Inhaberaktien.

 

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Inhaltsverzeichnis

Aktien der AG: Grundlegendes

In der Satzung einer Aktiengesellschaft wird ein Grundkapital festgelegt, das mindestens 50.000 Euro betragen muss. Dieses Kapital wird in einzelne Anteile aufgeteilt – die sogenannten Aktien. Auf der einen Seite stellen die Aktien einen Teil des Grundkapitals dar, auf der anderen Seite sind mit ihnen verschiedene Rechte des Aktionärs zur Beteiligung verbunden. Anteilseigner sind beispielsweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt und bekommen in der Regel Dividenden auf jede ihrer Aktien.

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AG-Aktien: Nennbetragsaktien vs. Stückaktien

AG-Aktien können mit unterschiedlichen Arten von Werten versehen werden, daher kann die Ausgabe als Nennbetragsaktie erfolgen oder als Stückaktie. Auf der Nennbetragsaktie (auch: Nennwertaktie) ist ein nominaler Wert vermerkt, der mindestens ein Euro betragen muss. Entsprechend groß ist die Beteiligung dieser Aktie am Grundkapital der AG. Die Stückaktie hingegen weist keinen Betrag aus. In diesem Fall errechnet sich die Beteiligung am Unternehmen durch das Grundkapital und die Zahl der ausgegebenen Aktien. Beträgt das Grundkapital 50.000 Euro und es wurden fünf Aktien emittiert, hat jede Aktie einen Beteiligungswert von 10.000 Euro.

 

AG-Aktien: Namensaktien vs. Inhaberaktien

Die ausgegebenen Aktien können entweder Inhaber- oder Namensaktien sein. Der Unterschied liegt in der Zuschreibung der mit der AG-Aktie verbundenen Rechte. Bei der Namensaktie liegen die Rechte bei derjenigen Person, auf deren Namen die Aktie ausgestellt ist, während die Inhaberaktie demjenigen die Rechte zuschreibt, in dessen Besitz sie sich befindet. Der Vorteil der Inhaberaktie ist ihre unkomplizierte Übertragbarkeit, denn sie kann formlos weitergegeben werden. Zudem muss eine Namensaktie in das Aktienregister einer AG eingetragen werden. Im Gesellschaftsvertrag der AG kann die Ausgabe beider Aktienarten festgeschrieben sein, es können also gleichzeitig Namens- und Inhaberaktien ausgegeben werden. Die Aktien können auch vinkuliert sein, wenn es der Gesellschaftsvertrag vorsieht. Bei einer Übertragung vinkulierter Aktien muss die Gesellschaft zuvor zustimmen und hat damit die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, wer Aktionär der AG werden kann. Vinkulierte Aktien müssen zugleich Namensaktien sein.

 

AG-Aktien: Agio und Verbriefung

Es ist auch möglich, dass Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der höher als ihr Nennbetrag (Nennbetragsaktien) bzw. als ihr Anteil am Grundkapital ist (Stückaktien). Diese Differenz heißt Agio oder Aufgeld. Eine Ausgabe zu einem niedrigeren Betrag als dem Nennbetrag ist hingegen nicht zulässig. Die Pflicht, jede Aktie einzeln zu verbriefen, besteht nicht. Es muss also nicht für jede einzelne Aktie eine eigene Urkunde aus Papier hergestellt werden. Jedoch besteht für alle Aktionäre grundsätzlich ein Anspruch auf Verbriefung ihrer Aktien.

In welchen Situationen es von Vorteil sein kann, einmal verkaufte Aktien zurückzukaufen, erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema „Eigene Aktien der AG“.

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