AG-Gründung: So geht die Gründung einer Aktiengesellschaft

Eine AG-Gründung erfordert einige Schritte: das Aufstellen einer Satzung inkl. Beurkundung beim Notar, die Bestellung der Organe, das Einbezahlen der Einlagen sowie die
Eintragung ins Handelsregister.

 

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Inhaltsverzeichnis

Die Gründung einer Aktiengesellschaft im Überblick

  • Errichtung der Gesellschaft (AG-Gründung im Innenverhältnis)
  • Feststellung der Satzung
  • Übernahme der Aktien
  • Bestellung der Organe der Aktiengesellschaft (AG)
  • Vorstand
  • Hauptversammlung
  • Aufsichtsrat
  • Gründungsbericht
  • Eintragung ins Handelsregister (AG-Gründung im Außenverhältnis)
  • Anmeldung
  • Prüfung
  • Eintragung

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Beurkundung der Satzung

Zur Gründung einer Aktiengesellschaft wird zunächst eine Satzung erstellt. Sie ist der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens und muss von einem Notar beurkundet werden. Bei der Beurkundung müssen die Gründer, der zukünftige Vorstand und der zukünftige Aufsichtsrat anwesend sein.

Der Inhalt der Satzung umfasst unter anderem:

  • Name der Firma und  Sitz der Gesellschaft
  • Höhe des Grundkapitals
  • Nennbetrag und Anzahl der Aktien (bei unterschiedlichen Nennbeträge werden alle aufgeführt)
  • Art der Aktien (Namens- oder Inhaberaktien)
  • Angaben zur Kommunikation von Bekanntmachungen durch die AG
  • Zahl der Vorstands-Mitglieder (oder zu den Regeln, nach denen die Zahl festgelegt wird)

 

Übernahme der Aktien

Nachdem die Gründer die Satzung festgestellt haben, müssen sie sich verpflichten, alle Aktien zu übernehmen. Jedoch muss die Einlage für die Wertpapiere nicht sofort geleistet werden, sondern kann nach dem Notartermin erfolgen.

 

AG-Gründung: Bestellung der Organe

Nachdem die Aktionäre der Übernahme zugestimmt haben, wird der erste Aufsichtsrat bestellt, das erste Organ einer AG. Dieser Vorgang muß notariell beurkundet werden. Nach der Bestellung des Aufsichtsrats können die Gründer zusätzlich den Abschlussprüfer bestellen. Dieser prüft dann den Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres. Als weiteres Organ wird der erste Vorstand des Unternehmens vom Aufsichtsrat bestellt. Das dritte AG-Organ ist die Hauptversammlung, die mindestens einmal jährlich stattfindet.

 

AG-Gründung: Einzahlung der Einlagen

Für die Aktien sind Einlagen zu leisten. Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft beläuft sich das Grundkapital auf mindestens 50.000 Euro. Liegt der Nennbetrag der ausgegebenen Aktien höher, wird der entsprechende Betrag eingezahlt. Auch die Höhe der eingezahlten Einlage muss nicht sofort den gesamten Betrag umfassen – es reicht vorerst ein Viertel des Grundkapitals.

 

AG-Gründung: Eintragung ins Handelsregister

Um die Gründung einer Aktiengesellschaft abzuschließen und dem Unternehmen eine eigene Rechtspersönlichkeit zu geben, muss eine Eintragung ins Handelsregister erfolgen.

Hierzu melden alle Gründer, Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte die Gesellschaft zur Eintragung an. Neben einer Liste mit allen Vorständen und Aufsichtsräten der AG, müssen Urkunden zu verschiedenen Vorgängen, wie bspw. zur Bestellung der Organe, eingereicht werden. Darüber hinaus muss angegeben werden, zu welchem Preis die Aktien ausgegeben werden und mit einem Beleg der Nachweis erbracht werden, dass die Einlagen für die Aktien geleistet wurden.

Das Registergericht prüft dann, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet wurde. Daraufhin erfolgt die Eintragung ins Handelsregister und Ihre AG gilt als gegründet!

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