Finanzurteil: Darf die Umsatzsteuer in Raten bezahlt werden?

Wenn die Einnahmen in Raten fließen, können Unternehmer auch die Umsatzsteuer in Raten zahlen. Dieses Urteil will ein Finanzamt nicht akzeptieren.

 

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Ratenzahlung: Wann ist das möglich?

Unternehmen, die mit einem Kunden Ratenzahlung über mehrere Jahre vereinbaren, müssen auch die Umsatzsteuer nur in Raten abführen. Denn bis zur Fälligkeit der Rate ist die Zahlung „uneinbringlich“, wie das Niedersächsische Finanzgericht entschied (Az. 5 K 288/15).

Bei der Umsatzsteuer gilt in der Regel die sogenannte Sollbesteuerung. Das heißt, dass die Steuer ans Finanzamt abzuführen ist, sobald das Unternehmen seine Leistung samt Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat. Mehr zur Ist- und Sollversteuerung können Sie in diesem Ratgeberartikel nachlesen.

Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Das Unternehmen kann seine Umsatzsteuererklärungen aber berichtigen, wenn eine Zahlung „uneinbringlich“ geworden ist.

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Im Streitfall geht es um ein Unternehmen, das Profifußballer vermittelt. Die dafür fällige Provision zahlen die Vereine nicht auf einen Schlag, sondern in Raten über die Laufzeit des Spielervertrags. Mit dem Finanzamt stritt der Spielervermittler, ob er trotzdem die auf die Provision fällige Umsatzsteuer sofort auf einen Schlag zahlen muss, obwohl der Verein seine Raten und damit auch anteilig die Umsatzsteuer erst bis über zwei Jahre später bezahlt.

Wie nun das Finanzgericht Hannover entschied, gilt jedenfalls bei Ratenzahlungen über mehrere Jahre die Vergütung vorübergehend als „uneinbringlich“. Hier könne der Spielervermittler für mehr als zwei Jahre nicht damit rechnen, dass die letzte Ratenzahlung bei ihm eingeht. Daher müsse er auch die Umsatzsteuer erst entsprechend später abführen. Gegen dieses Urteil hat das Finanzamt Revision zum Bundesfinanzhof in München (dort Az. V R 51/16) eingelegt.

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