Überblick zur befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze 2020

aktualisiert am 20. Oktober 2023 5 Minuten zu lesen
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Im Zuge des neuen Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspakets zur Bewältigung der Corona-Pandemie wurde eine vorübergehende Senkung des Umsatzsteuersatzes beschlossen. Erfahren Sie hier, wer betroffen ist und worauf bei der Umsetzung zu achten ist.

 

Neuregelung der Umsatzsteuersätze

Gesenkt wurden sowohl der Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% als auch der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5%. Diese Regelung trat zum 1. Juli 2020 in Kraft und galt für derzeit ausgeführte Umsätze bis zum 31. Dezember 2020. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Auswirkungen der Senkung.

 

Wer ist von der Neuregelung der Umsatzsteuersätze betroffen?

Betroffen von der Neuregelung waren alle Unternehmen im Waren- und Dienstleistungsverkehr, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zu allen Regelsteuersätzen erwirtschaftetn. Nicht betroffen waren die Durchschnittssätze für die Land- und Forstwirtschaft (§ 24 USTG) sowie Versicherungssteuersätze (§ 6 VersStG).

 

Welche Umsätze sind von der Neuregelung betroffen?

Die neuen Steuersätze gelten für alle erbrachten Umsätze aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerben sowie grundsätzlich für Einfuhren in besagtem Zeitraum. Maßgeblich hierbei ist immer, wann die entsprechende Leistung umsatzsteuerlich erbracht worden ist. Treffen Sie idealerweise alle Vorkehrungen für eine reibungslose Umsetzung (UStAE Abschnitt 12.1, BMF-Schreiben vom 1. August 2006, Az. IV A 5 – S 7210 – 23/06).

Nachfolgend wird die grundsätzliche umsatzsteuerliche Behandlung und weitere wichtige umsatzsteuerliche Abgrenzungsfragen in bestimmten Fallvarianten etwas detaillierter. Außerdem möchten wir auf einige Sonderfälle und umsatzsteuerliche Risiken und administrative Konsequenzen der Umstellung hinweisen.

Umgang mit der Umsatzsteuersenkung bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen und Vorschüssen

Erfolgt bereits vor der Steuersatzsenkung zum Juli 2020 eine Anzahlung auf Leistungen und auch Rechnungsstellung sowie Vereinnahmung der Entgelte liegen vor dem 1. Juli, die Erbringung sowie Vollendung der Leistung erfolgt jedoch erst in der Zeitspanne der Steuersatzsenkung ist für die Anzahlungsrechnung grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG). Erfolgt die Erbringung der Leistung dann während der Phase der Steuersatzsenkung muss die finale Steuerberechnung dann in der Schlussrechnung Im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung mit dem reduzierten Steuersatz korrigiert werden.

Umgang mit der Umsatzsteuersenkung bei Istbesteuerung

Bei Istversteuerung nach vereinnahmten Entgelten gilt grundsätzlich, dass die Steuer erst mit Vereinnahmung des Entgelts entsteht. Wann genau Vertragsvereinbarung oder Rechnungserstellung stattfand spielt hierbei keine Rolle. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist bei einer Steuersatzsenkung jedoch ebenfalls ausschlaggebend (Abschnitt 12.1 Abs. 3
Satz 3 UStAE). Wurden Entgelte vor dem 01. Juli vereinnahmt, die Leistung aber erst im Zeitraum Juli-Dez erbracht, ist die Umsatzsteuer dieser Entgelte mit den niedrigeren Steuersätzen zu korrigieren.

Umgang mit der Umsatzsteuersenkung bei Teilleistungen

Bei Erbringung von Teilleistungen ist für die Wirkung der Steuersenkung nicht der Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern der jeweiligen Teilleistung ausschlaggebend (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG). Vor dem Senkungszeitraum bewirkte Teilleistungen sind nach den alten Steuersätzen zu versteuern. im Zeitraum bewirkte nach den neuen (Abschnitt 12.1 Abs. 4 Satz 2 und 3 UStAE).

Umgang mit Sonderfällen

Für den Umgang mit Gutscheinen (§ 3 Abs. 13 ff. UStG) ist eine Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen erforderlich. Bei Einzweckgutscheinen ist der Ausgabezeitpunkt für die Umsatzsteuer ausschlaggebend, bei Mehrzweckgutscheinen ist maßgeblich, wann die Leistung des Gutscheins erbracht wurde.

Vermeidung umsatzsteuerlicher Risiken

Weist ein Unternehmen zu hohe Steuern aus, muss der zu hohe Steuerbetrag auch abgeführt werden (§ 14c Abs. 1 UStG). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger diesen Betrag nicht bezahlt. Daher ist es empfehlenswert, die Steuern im Senkungszeitraum zutreffend zu bestimmen. Wer eine Rechnung erhält mit zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer darf diese nicht als Vorsteuer abziehen. Insofern ist bei allen Eingangsrechnungen, die den Senkungszeitraum betreffen, darauf zu achten, dass der korrekte Steuersatz angegeben ist. Dies muss auch in den Verträgen korrigiert werden, die als Rechnung dienen. Auch Dauerrechnungen sind anzupassen.

Administrative Konsequenzen der Umsatzsteuersenkung

Um eine ordnungsgemäße Buchung und Frakturierung sicherzustellen, stellen Sie Ihre Buchhaltungs-/ERP-Systeme sowie Kassensysteme rechtzeitig auf die neuen Steuersätze um. Berücksichtigen Sie dabei, dass nach dem Senkungszeitraum wieder die alten Sätze gelten. Außerdem ist das vorhandene Rechnungslayout entsprechend anzupassen. Mitarbeiter im Vertrieb und in der Verwaltung müssen unbedingt entsprechend geschult werden, um die geltenden Vorgaben gesetzeskonform umzusetzen.

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