Unternehmensgegenstand und Geschäftszweck der gGmbH und gUG

Der Unternehmensgegenstand und der Geschäftszweck sind elementare Bestandteile der Satzung einer gGmbH. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt ist unter anderem davon abhängig.

 

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Inhaltsverzeichnis

Unterschied zwischen Unternehmensgegenstand und Geschäftszweck

In der Satzung der gGmbH oder der gUG müssen der Geschäftszweck und der Unternehmensgegenstand explizit und gesondert ausgewiesen werden. Vor allem beim Geschäftszweck liegt das auschlaggebende Unterscheidungsmerkmal zu einer GmbH: Der Geschäftszweck liefert die Entscheidungsgrundlage für das Finanzamt, ob die Gemeinnützigkeit vorläufig erteilt werden kann oder nicht.

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Der Unternehmensgegenstand hingegen bildet die wirtschaftliche Grundlage zur Umsetzung des gemeinnützigen Zwecks Ihrer gGmbH bzw. gUG. Im Fall einer Suppenküche für sozial Benachteiligte, könnte der Unternehmensgegenstand beispielsweise der Verkauf von Suppe sein.

 

Kriterien für den Geschäftszweck der gGmbH/ gUG

Damit Ihre gemeinnützige Gesellschaft als gemeinnützig anerkannt wird, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Selbstlosigkeit

Selbstlos bedeutet, dass Ihr Unternehmen alle Gewinne dazu verwendet, den in der Satzung verankerten Geschäftszweck zu erfüllen. Es dürfen keine Gewinne der gGmbH oder gUG an Anteilseigner ausgezahlt werden (Vermögensbindung). Außerdem dürfen nur Personen begünstigt werden, die den Geschäftszweck erfüllen. Des Weiteren müssen alle Gewinne zeitnah für die Verwirklichung des Geschäftszwecks verwendet werden.

Unmittelbarkeit

Alle Gewinne müssen dem in der Satzung festgelegten Geschäftszweck der gGmbH oder gUG zugeführt werden. Das bedeutet auch, dass sie nicht zinsbringend investiert werden können.

Förderung der Allgemeinheit

Die erwirtschafteten Mittel müssen zum Wohl der Allgemeinheit eingesetzt werden. Außerdem dürfen diese Gewinne nicht einer exklusiven Gruppe zufließen.

Förderzwecke

Gefördert werden kann alles, was in § 52 Abs. 2 AO aufgeführt wird. Der Satzungs- bzw. Geschäftszweck der gGmbH oder gUG muss mildtätig, kirchlich oder gemeinnützig sein.

Begünstigter in der Satzung

In der Satzung der gGmbH muss ein Begünstigter erwähnt sein, der im Falle einer Liquidation oder Auflösung der gGmbH die erwirtschafteten Gewinne erhält. Dieser Begünstigte muss ebenfalls als gemeinnützig anerkannt sein. Darunter fallen neben der gGmbH gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige Unternehmergesellschaften.

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Diese an den Geschäftszweck gebundenen Bedingungen zu erfüllen ist die Grundlage einer gGmbH. Nur dann kann das Finanzamt den vorläufigen Status der Gemeinnützigkeit verleihen und Ihnen entsprechende Steuervergünstigungen gewähren. Da allerdings auch hier der Teufel im Detail steckt, sollte Ihre Satzung von einem Anwalt umfassend geprüft werden, bevor Sie damit zur Beurkundung beim Notar gehen. Anschließend müssen Sie das Stammkapital einzahlen, damit der Notar die Anmeldung beim Handelsregister vornehmen kann.

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