GmbH-Gesellschafter: Kompakter Überblick für Gründer

GmbH-Gesellschafter sind Teil der Gesellschafterversammlung und häufig auch Unternehmensgründer. Hier finden Sie alle wichtigen Infos – von der Gründung über die Sozialversicherungspflicht und Geschäftsführung bis hin zum Austritt aus der Gesellschaft.

 

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Zusammenfassung

Ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Person, die Anteile an einer GmbH hält. Sie bringt Geld in die Firma ein und hat dafür Rechte und Pflichten. Dazu gehören zum Beispiel das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung, das Recht auf Gewinn und die Pflicht, die Einlage zu zahlen. Ein Gesellschafter kann auch Geschäftsführer sein – dann trägt er zusätzlich Verantwortung für das Unternehmen.

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein GmbH-Gesellschafter?

Wer sich am Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt, wird zum GmbH-Gesellschafter. Dies erfolgt entweder direkt bei Gründung der Gesellschaft oder auch später durch Übertragung von Anteilen. Es gibt verschiedene Arten von Gesellschaftern, die an einer GmbH beteiligt sein können, darunter natürliche und juristische Personen.

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Erste Schritte als GmbH-Gesellschafter

Der abschließende Teil der Gründung ist die Eintragung der GmbH in das Handelsregister des zuständigen Registergerichts.

Die Anmeldung zum Handelsregister verlangt die Auflistung aller Gesellschafter in der Gesellschafterliste. Jeder Anteilseigner muss hier Auskunft über seine Person, die Höhe der Stammeinlage und die Gewichtung der Stimmrechte machen. Die Liste der Gesellschafter ist als Anhang des Eintrags für jeden öffentlich einsehbar. Besondere Auskünfte sind zu machen, wenn eine zweite GmbH als Gesellschafter einer GmbH auftritt.

 

Rechte und Pflichten des GmbH-Gesellschafters

Rechte eines Gesellschafters

GmbH-Gesellschafter haben Rechte und Pflichten, die sich aus dem GmbH-Gesetz sowie aus der jeweiligen Satzung ergeben. Zu diesen Pflichten gehören auch Aufgaben, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt sind und denen sich die Gesellschafter bewusst sein sollten, um ihre Rechte und Pflichten erfolgreich wahrzunehmen. Manche gelten für alle (kollektive Rechte), andere nur für einzelne Gesellschafter (individuelle oder Minderheitenrechte).

Vermögensrechte

  • Gewinnausschüttung: Anspruch auf Gewinnanteil besteht erst nach Beschluss in der Gesellschafterversammlung.
  • Bezugsrecht: Gesellschafter dürfen bei Kapitalerhöhungen neue Anteile übernehmen.
  • Liquidationserlös: Bei Auflösung der GmbH erhalten Gesellschafter einen Anteil am verbleibenden Vermögen.
  • Mitbestimmung bei Gewinnverwendung: Die Versammlung entscheidet über Rücklagen und Verteilung der Jahresüberschüsse.

Kontrollrechte

  • Auskunftsrecht: Jeder Gesellschafter darf sich über die Geschäfte der GmbH informieren – umfassend und wahrheitsgemäß. Dieses Informationsrecht besteht unabhängig von der Beteiligungshöhe und ermöglicht den Gesellschaftern, umfassende Auskunft über Unternehmensangelegenheiten zu erhalten und Einsicht in wichtige Dokumente wie Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte zu nehmen.
  • Einsichtsrecht: Gesellschafter haben Zugriff auf Verträge, Buchhaltung, Protokolle oder Geschäftskorrespondenz.
  • Kontrolle der Geschäftsführung: Gesellschafter dürfen Geschäftsführer im laufenden Betrieb als auch in der Gesellschafterversammlung kontrollieren.

Verwaltungsrechte

  • Stimmrecht: Anteil am Stammkapital bestimmt das Gewicht der Stimme.
  • Teilnahme- und Rederecht: Gesellschafter haben die Möglichkeit, an der Versammlung aktiv mitzuwirken und über wichtige Unternehmensentscheidungen abzustimmen.

Minderheitenrechte

Gesellschafter mit mehr als 10 % der Anteile können eine Versammlung einberufen und Tagesordnungspunkte beantragen.

Sonderrechte

In der Satzung können einzelnen Gesellschaftern besondere Rechte eingeräumt werden (z. B. Vetorechte).

Pflichten eines Gesellschafters

Einzahlung der Stammeinlage

Die wichtigste Pflicht: die vollständige Einzahlung der Einlage. Mindestens 25 % der jeweiligen Stammeinlage sowie 50 % des Gesamtstammkapitals müssen bei Gründung eingebracht werden. Nicht geleistete Anteile gelten als „ausstehende Einlagen“ und können von der Gesellschaft eingefordert werden.

Treuepflicht

Gesellschafter müssen im Interesse der GmbH handeln und dürfen der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern nicht schaden. Eigene Interessen sind nur dann erlaubt, wenn sie nicht im Widerspruch zur Gesellschaft stehen.

Wettbewerbsverbot

In der Satzung kann ein Verbot der Beteiligung an Konkurrenzunternehmen vereinbart werden. Es schützt die GmbH, muss aber rechtskonform ausgestaltet sein.

 

GmbH-Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung spielt eine zentrale Rolle als Entscheidungsorgan einer GmbH. Sie besteht aus den Anteilseignern der Gesellschaft und trifft alle wesentlichen Entscheidungen in Form von Beschlüssen – etwa zu Gewinnverwendung, Satzungsänderung oder Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern.

Einberufung der Gesellschafterversammlung

In der Regel wird die Versammlung vom Geschäftsführer einberufen. Die Einladung muss rechtzeitig erfolgen und eine Tagesordnung enthalten, in der alle Beschlussgegenstände genannt sind. Laut §§ 48 ff. GmbHG ist mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung pro Geschäftsjahr gesetzlich vorgeschrieben.

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Stimmrechte und Beschlussfähigkeit

Die Stimmrechte richten sich nach dem Anteil am Stammkapital – nicht nach der Anzahl der Gesellschafter. Je größer der Anteil, desto mehr Stimmgewicht. Die Versammlung gilt als beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Anteile vertreten sind.

Einberufung durch Gesellschafter

Auch Gesellschafter können eine Versammlung verlangen – sofern sie mehr als 10 % der Anteile halten und ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Der Antrag muss schriftlich und mit konkreter Begründung gestellt werden.

Mitwirkungsrechte in der Versammlung

Gesellschafter haben das Recht zur Teilnahme, Rede und Abstimmung. Ihre Mitwirkung ist besonders bei strategischen Entscheidungen wie Kapitalmaßnahmen oder Unternehmensverkäufen wichtig. Auch Minderheitsgesellschafter können durch gesetzlich verankerte Rechte Einfluss auf den Verlauf und die Inhalte der Versammlung nehmen.

Auf unserem Blog erläutern wir, was GmbH-Anteile im Detail sind, wie sie sich definieren und welche Besonderheiten es hinsichtlich Übertragung und Steuern gibt.

 

Der Gesellschafter-Geschäftsführer: Administrative Doppelfunktion

Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter, auch als beherrschender Gesellschafter bezeichnet, übernimmt die Rolle des Geschäftsführers und hat maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen. Als Mitglied der Gesellschafterversammlung hat der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Stimmrecht bei allen Entscheidungen.

Gleichzeitig ist er oder sie per Vertrag angestellt und vertritt die GmbH nach außen und innen. Da der Geschäftsführer in diesem Fall Gesellschafter ist und sich in einem weisungsabhängigen Verhältnis gegenüber der Versammlung befindet, müssen einige Bereiche besondere Berücksichtigung finden:

  • Geschäftsführervertrag: Konkrete Regelungen zu Vertretungsrechten, Abfindung, Gehalt und Kündigung sind besonders wichtig.
  • Vergütungen und Gehalt: Es gilt, verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden.
  • Sozialversicherungspflicht: Die Bewertungskriterien zur Statusklärung sind komplex.

Die Doppelfunktion als Gesellschafter-Geschäftsführer birgt auch steuerliche Fallstricke je nach Sachlage. Besprechen Sie sich immer gründlich mit einem erfahrenen Steuerberater. Mehr zum Gesellschafter-Geschäftsführer erfahren Sie hier.

 

Sonderfälle rund um GmbH-Gesellschafter

Gesellschafter der Ein-Personen-Gesellschaft

Der Name beschreibt den Sonderfall bereits. Bei der Ein-Personen-GmbH ist der Gründer gleichzeitig Alleingesellschafter, Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer. Alternativ kann sich der Existenzgründer auch einen Geschäftsführer anstellen.

Für die Ein-Personen-GmbH gelten im Übrigen dieselben gesetzlichen Vorgaben wie für die Mehrpersonen-Variante. Das Stammkapital der GmbH muss der Alleingesellschafter eigenständig aufbringen.

Gut zu wissen

Bei Ein-Personen-GmbHs sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer unbedingt vertraglich eine Befreiung von § 181 BGB vereinbaren. Dieser Paragraph verbietet Insich-Geschäfte, also Verträge mit sich selbst. Da Alleingesellschaft solche Geschäfte jedoch nicht vermeiden können, ist eine entsprechende Regelung in der Satzung oder im Geschäftsführervertrag unerlässlich.

Stiller Gesellschafter: Gesellschafter der GmbH & Still

Ein stiller Gesellschafter ist zwar Anteilseigner der GmbH, aber nach außen nicht als solcher erkennbar. Er oder sie steht folglich ebensowenig im Handelsregistereintrag der GmbH wie auf der Gesellschafterliste. Sie sind nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

Eine Gewinnbeteiligung des stillen Teilhabers ist der Normalfall. Eine Besonderheit des stillen Gesellschafters ist die Verlustbeteiligung: Ohne eine Sonderregelung in der Satzung werden stille Shareholder einer GmbH nicht an Verlusten des Unternehmens beteiligt. Mehr zur GmbH & Still lesen.

GmbH ohne Gesellschafter

Bei der so genannten Kein-Mann-GmbH hat die GmbH keinen Gesellschafter (mehr). Sie entsteht, wenn alle Anteile einer GmbH an die GmbH übergehen. Das deutsche GmbHG begrenzt die Anzahl der Anteile nicht, die die Gesellschaft übernehmen kann. Ein solcher Fall entsteht häufiger bei Ein-Personen-GmbHs. Eine GmbH ohne Gesellschafter kann entstehen durch:

  • Schenkung
  • Erbschaft
  • Verkauf aller Gesellschafteranteile an die GmbH
  • Zwangsausschluss des Alleingesellschafters
  • Aufgabe des einzigen Geschäftsanteils
  • Auflösung einer GmbH & Co. KG

Der Begriff wird oft fälschlicherweise verwendet, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Teilhaber keine natürlichen, sondern juristische Personen hat.

Beispiel: Die „ABC GmbH” hat zwei Gesellschafter: Die „XYZ UG (haftungsbeschränkt)” und die „0815 GmbH”. Beide Anteilseigner sind Kapitalgesellschaften und somit juristische Personen. In diesem Fall ist die Bezeichnung Kein-Mann-GmbH nicht korrekt.

 

Sperrminorität des GmbH-Gesellschafters

Besitzt der Gesellschafter ausreichend viele Gesellschaftsanteile, dass er oder sie Beschlüsse verhindern kann, wird der Gesellschaftsanteil als Sperrminorität bezeichnet.

Gibt es keine individuellen Vorgaben durch den Gesellschaftervertrag, ist die gesetzliche Grenze für eine Sperrminorität bei 25,1 % der Gesellschaftsanteile. Ein Viertel der Stimmrechte plus 1 Stimme ist ausreichend, um richtungsweisende Beschlüsse zu blockieren wie:

  • Satzungsänderungen
  • Kapitalerhöhungen
  • Abberufungen der Geschäftsführer

Diese besonderen Beschlüsse erfordern eine 75 %-Zustimmung. Für die meisten Gesellschaftsbeschlüsse reicht jedoch eine einfache Mehrheit aus. Hier greift die Sperrminorität nicht. Deshalb wird sie auch unechte Sperrminorität genannt.

Ist es dem GmbH-Gesellschafter möglich, mit seiner Stimme jegliche Entscheidung der Gesellschafterversammlung zu blockieren, so besitzt er oder sie eine echte Sperrminorität. Eine echte Sperrminorität entsteht nur durch gesonderte Vereinbarungen in der Satzung.

Der Unterschied zwischen dem Besitz einer echten und einer unechten Sperrminorität ist ein wichtiges Bewertungskriterium zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht.

 

Sozialversicherungspflicht des GmbH-Gesellschafters

Oft wird debattiert, wie es um die Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter steht. Grundsätzlich ist die Frage nicht mit einem einfachen Ja oder Nein zu beantworten, denn es gibt mehrere Faktoren die zur Bewertung der Versicherungspflicht betrachtet werden müssen. Kompliziert wird es häufig, wenn der Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäftsführer ist.

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Der Normalfall: Der GmbH-Gesellschafter ist sozialversicherungsfrei

Der Gesellschafter ist selbständiger Unternehmer, denn er oder sie befindet sich in keinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Der Sonderfall: Der GmbH-Gesellschafter ist sozialversicherungspflichtig

Dieser Fall tritt häufig ein, wenn der betreffende Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäftsführer der Gesellschaft ist und sich somit in einem weisungsabhängigen Verhältnis gegenüber der Gesellschafterversammlung befindet. Weitere Kriterien, die für eine Sozialversicherungspflicht sprechen sind:

  1. Anteil ist kleiner als 50 %
  2. Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität
  3. Keine Befreiung vom Verbot der Insich-Geschäfte
  4. Weisungsbefugnis besteht
  5. Festes Gehalt (Geschäftsführergehalt)
  6. Arbeits- und Urlaubszeiten des Gesellschafters vertraglich geregelt

Im Einzelfall werden die Kriterien vom Deutschen Rentenversicherung Bund überprüft und in einem Statusfeststellungverfahren bewertet.

Aus Sicht des Gesetzgebers ist die Frage der Sozialversicherungspflicht äußerst komplex, denn mehrere Rechtsgrundlagen sind relevant für die Beurteilung des Status: arbeitsrechtliche Grundsätze, das Einkommenssteuergesetz (EStG) und das Sozialgesetzbuch (SGB) müssen berücksichtigt werden. Arbeitsgerichte und Sozialgerichte entschieden in der Vergangenheit sehr unterschiedlich.

Sozialversicherungspflicht oder -befreiung?

Falls Sie sich unsicher sind, ob eine Sozialversicherungspflicht für einen GmbH-Gesellschafter besteht, bietet die Clearingstelle des Deutsche Rentenversicherung Bund Klarheit. In einem Statusfeststellungsverfahren kann die Statusfrage auf Antrag geklärt werden.

 

Austritt eines GmbH-Gesellschafters

Generell gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie ein GmbH-Teilhaber aus der Gesellschaft ausscheiden kann, sei es freiwillig oder erzwungen. Kommt es zu Differenzen oder sogar ernsthaften Streitigkeiten innerhalb der Gesellschafterversammlung, steht häufig die Frage im Raum: Wie kann man einen GmbH-Gesellschafter loswerden?

Kaduzierung: Zwangsausschluss eines Gesellschafters

Ein GmbH-Gesellschafter ist verpflichtet, seine Stammeinlage vollständig zu leisten. Erfolgt die Zahlung trotz mehrfacher Aufforderung nicht, kann die Gesellschaft ihn ausschließen – dieser Vorgang wird Kaduzierung genannt (§ 21 GmbHG).

Der betroffene Gesellschafter verliert alle Rechte am Geschäftsanteil, bereits gezahlte Beträge gelten meist als verfallen. Dennoch bleibt er für offene Beträge weiterhin haftbar – unter Umständen auch über den Ausschluss hinaus.

Auch die Verletzung der Nachschusspflicht, also die Weigerung, in Krisenzeiten zusätzliches Kapital bereitzustellen, kann eine Kaduzierung auslösen. In Ausnahmefällen ist sie auch bei grober Pflichtverletzung möglich – aber nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Nach dem Ausschluss versucht die GmbH, den Anteil weiterzugeben oder zu versteigern. Scheitert das, greift die Ausfallhaftung: Die restlichen Gesellschafter müssen den Fehlbetrag anteilig übernehmen (§ 24 GmbHG).

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Wichtig: Eine Kaduzierung ist nur dann rechtlich wirksam, wenn sie in der Satzung vorgesehen ist. Bei Streitigkeiten entscheidet ein Gericht, das auch die Höhe einer möglichen Abfindung festlegt. Daher sollten entsprechende Klauseln bereits bei der Gründung vertraglich fixiert werden.

Kündigung – Freiwilliger Austritt des Gesellschafters

Die Bedingung für eine ordentliche Kündigung des GmbH-Gesellschafters ist eine konkrete Regelung in der Satzung. Im Regelfall wird eine mehrmonatige Frist vorausgesetzt. Ein Gesellschafter kann nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt ausscheiden. Ein schwerwiegender Grund kann ein Ausscheiden beschleunigen. In der Austrittserklärung beschreibt er oder sie den übrigen Gesellschaftern die Gründe für den Austritt.

Besondere Gründe für einen Austritt des Gesellschafters (Beispiele)

  • Veränderung persönlicher Umstände
  • Unüberbrückbare Differenzen zwischen den Gesellschaftern
  • Missbrauch der Mehrheitsrechte

 

Geschäftsanteile des scheidenden Gesellschafters

In Folge der Kündigung wird der Geschäftsanteil des Gesellschafters von der GmbH eingezogen und damit „vernichtet”. Dieser Prozess bildet die Grundlage für die Berechnung und die Auszahlung der Gesellschafter-Abfindung. Scheidet ein untragbarer Gesellschafter durch Ausschluss aus, bleibt der Geschäftsanteil üblicherweise weiter bestehen und kann auf die GmbH selbst oder anteilig auf die anderen Gesellschafter übertragen werden.

Abfindung des GmbH-Gesellschafters

Die Abfindung, die ein scheidender Gesellschafter nach dem Austritt erhält, ist regulär im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Sie richtet sich nach dem Verkehrswert des GmbH-Anteils. Oftmals ist sie der Streitpunkt, der einen freiwilligen Austritt eines Gesellschafters verzögert.

Fazit

Wer Gesellschafter einer GmbH wird, übernimmt Verantwortung und muss sich mit vielen rechtlichen Fragen auskennen. Dazu zählen Beteiligung, Rechte, Pflichten und mögliche Haftungsrisiken. Gerade in der Doppelrolle Gesellschafter-Geschäftsführer oder Sperrminorität ist eine Weiterbildung in Sachen Recht empfehlenswert. Gerade für den Fall eines Austritts oder Konflikts innerhalb der Gesellschaft ist es wichtig, klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu haben.

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