Zusammenfassung
Einzelunternehmen in Deutschland unterliegen mehreren Steuerarten. Die Einkommensteuer wird auf den Gewinn des Unternehmens erhoben, wobei der persönliche Steuersatz des Inhabers gilt. Die Umsatzsteuer fällt bei Lieferungen und Leistungen an, es sei denn, die Kleinunternehmerregelung gilt. Zudem müssen Gewerbetreibende Gewerbesteuer zahlen, wobei ein Freibetrag von 24.500 Euro für Einzelunternehmen gilt. Die genaue Berechnung der Steuern hängt von Faktoren wie Umsatz, Gewinn und Unternehmensart ab.
Inhaltsverzeichnis
- Überblick
- Berechnung und Buchhaltung (EÜR)
- Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer
- Umsatzsteuererklärung
- Gewerbesteuer
- Fazit
Steuern von Einzelunternehmen im Überblick
- Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer (nur Gewerbetreibende, nicht Freiberufler)
Die Grundlage für die Besteuerung ist die Buchhaltung. Mit ihr müssen Sie alle Einnahmen und Ausgaben Ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erfassen. Damit ermitteln Sie den Gewinn, der wiederum die Bemessungsgrundlage für die einzelnen Steuern bildet. Deshalb müssen wir uns kurz mit der Buchhaltung und der sogenannten Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) beschäftigen.
Steuern beim Einzelunternehmen: Berechnung und Buchhaltung (EÜR)
Einzelunternehmer erhalten keinen Lohn. Da sie aus dem entnommenen Gewinn ihr Einkommen bestreiten, unterliegen sie der Einkommensteuer. Bei Kapitalgesellschaften wäre diese „Lohnsteuer“ die Körperschaftsteuer, die auf die Gewinne erhoben wird. Die Besteuerung der Einzelunternehmen wie der Personen- und Kapitalgesellschaften ist im Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Abgabenordnung (AO) definiert.
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EÜR für Einzelunternehmen
Wenn Sie nicht mehr als 80.000 Euro Gewinn oder nicht mehr als 800.000 Euro Umsatz erwirtschaften, können Sie eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen. Die EÜR ist mit dem Formblatt „EÜR“ bei der Einkommensteuererklärung abzugeben. Liegt der Umsatz oberhalb von 800.000 Euro oder der Gewinn höher als 80.000 Euro, unterliegen Sie der Buchführungspflicht und müssen eine Bilanz erstellen. Freiberufler dürfen unabhängig von dieser Umsatzschwelle immer eine EÜR abgeben. Eine weitere Ausnahme gilt für Kleingewerbetreibende.
Kleinunternehmerregelung
Seit 1. Januar 2025 haben sich die Umsatzgrenzen erhöht. Selbständige, die einen jährlichen Umsatz von bis zu maximal 25.000 Euro (bis Ende 2024: 22.000 Euro) erzielen, können die Einstufung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG beim Finanzamt beantragen. Wenn Sie unterhalb dieser Grenzen bleiben, können Sie Ihre Gewinnermittlung formlos ohne das EÜR-Formblatt zur Einkommensteuererklärung einreichen.
Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer beim Einzelunternehmen
Sie müssen für die Ermittlung Ihrer Steuerpflicht alle geschäftlichen Vorgänge dokumentieren, archivieren und zehn Jahre lang aufbewahren. Der klassische Schuhkarton ist dafür ungeeignet. Hilfreich ist beispielsweise eine Steuersoftware wie Lexware Office, Sage oder WISO. Sie sollten neben der Erfassung in der Software alle Dokumente nach Einnahmen und Ausgaben chronologisch ordnen und ablegen, denn bei einer Betriebsprüfung müssen Sie alle Unterlagen dem Mitarbeiter des Finanzamts geordnet vorlegen können.
Auch Online-Rechnungen müssen sie zusammen mit der E-Mail digital archivieren. Ebenso müssen Sie alle Rechnungen und ebenso die Zahlungseingänge mit Kontoauszügen abheften. Gleiches gilt für Ihre Betriebsausgaben, die sie mit den Originalbelegen ablegen müssen. Aus Einnahmen abzüglich der Ausgaben erhalten Sie den Gewinn. Aus diesem berechnen Sie die Steuern eines Einzelunternehmens.
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
Grundlage für die Einkommensteuer ist das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Einkommenssteuer Durchführungsverordnung (EStDV). Alle Einzelunternehmen müssen Einkommensteuer auf ihre als Privatentnahmen bezeichneten Gewinne entrichten. Die Steuerpflicht beginnt ab dem sogenannten Existenzminimum. Wer als beschränkt steuerpflichtig gilt, weil z. B. sich der Wohnsitz im Ausland befindet, muss in der Regel keine Einkommensteuer zahlen.
Grundfreibetrag
Der beträgt im Jahr 2026 12.348 Euro pro Jahr für Einzelpersonen. Für zusammen veranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner liegt der Grundfreibetrag bei 24.696 Euro
Rechnungswesen: Weitere Basics
Die Einkommenssteuer wird für jedes Kalenderjahr ermittelt. Neben der Einkommensteuer müssen Sie auf Ihren Gewinn auch den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zahlen. Als Kirchenmitglieder kommt noch Kirchensteuer für Ihre Religionsgemeinschaft hinzu.
Einkommensteuersatz und Steuerprogressionszonen
Wie hoch Ihre Steuer ist, hängt vom Gesamteinkommen ab. Denn die Einkommensteuer bemisst sich mit einem ansteigenden Prozentsatz. Auf den Grundfreibetrag berechnet der Fiskus keine Einkommensteuer. Danach steigt der Prozentsatz staffelweise an, was als Steuerprogression bezeichnet wird.
Auf Ihre Einkommensteuerlast müssen Sie in jedem Vierteljahr eine Vorauszahlung abführen. Deren Höhe bestimmt das Finanzamt auf der Basis der Steuerzahlungen im Vorjahr. Die Einkommensteuervorauszahlungen sind immer am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Für das gesamte Geschäftsjahr müssen Sie bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung erstellen und an das Finanzamt den eventuellen Fehlbetrag überweisen.
Umsatzsteuer und Vorsteuerabzugsberechtigung
Die Umsatzsteuer ist eine Endverbrauchersteuer, die Unternehmen bei allen Waren und Dienstleistungen aufschlagen und an den Staat weiterleiten müssen. Bei einem Endverbraucher heißt sie Mehrwertsteuer. Der Mehrwertsteuersatz liegt bei 19 Prozent.
Neben diesem Satz gibt es noch die reduzierte Mehrwertsteuer gemäß §12 UStG von nur sieben Prozent. Diese gilt für Grundnahrungsmittel sowie Güter des täglichen Verbraucherbedarfes. Zwischen Unternehmen heißt diese Verbrauchssteuer Umsatzsteuer. Jeder muss diese auf die Rechnungsbeträge aufrechnen, die er anderen Unternehmen oder Verbrauchern für erbrachte Leistungen berechnet.
Unternehmer dürfen für Leistungen zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs die zunächst gezahlte Umsatzsteuer abziehen. Diese heißt dann Vorsteuer. Haben Sie mehr Vorsteuer gezahlt als Umsatzsteuer eingenommen, können Sie sich die Differenz vom Finanzamt mit der Umsatzsteuervoranmeldung zurückerstatten lassen.
Umsatzsteuererklärung
Bis zu einer Umsatzsteuerlast von 7.500 Euro im Jahr müssen Sie vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen. Bei mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuer pro Jahr müssen Sie die Voranmeldung monatlich immer bis zum 10. des Folgemonats einreichen und den Betrag auch bis zu diesem Tag an das Finanzamt überweisen. Mehr zur Umsatzsteuer erfahren Sie in diesem Artikel.
Gewerbesteuer für Einzelunternehmen
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer auf den Gewerbeertrag von Unternehmen. Auch Einzelunternehmen müssen die Gewerbesteuer entrichten, wenn Sie ein Gewerbe betreiben und eine bestimmte Gewinnschwelle überschreiten. Freiberufler sowie Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe haben es da besser: Sie sind von der Gewerbesteuer befreit. Sie werden jedoch gewerbesteuerabgabenpflichtig, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind.
Die Gewerbeertragssteuer, wie sie in der Langfassung heißt, ist eine Gemeindesteuer und soll die Kosten für Kommunen refinanzieren, die durch die Nutzung ihrer Infrastrukturen wie Straßen, Bildungs- und Kulturangebote entstehen. Natürlich ist die Gewerbesteuer durch Gesetze geregelt wie das Gewerbesteuergesetz, die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie die Gewerbesteuer-Richtlinie. Alle Unternehmen müssen ab einer bestimmten Ertragskraft Gewerbesteuern bezahlen. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie GbR, oHG und KG gilt ein Freibetrag auf den Gewinn von bis zu 24.500 Euro.
Berechnung mit kommunalem Hebesatz
Die Berechnung des Gewerbeertrags erfolgt bei Einzelunternehmen in der Regel mit der EÜR. Allerdings kommen auf den Grundbetrag des Gewinns bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen, die addiert oder abgezogen werden. Hinzurechnungen sind beispielsweise Finanzierungskosten und Gewinnanteile. Kürzungen auf den Gewinn können Sie vornehmen durch anderweitig entstandene Steuern wie Grundsteuern auf Betriebsgrundstücke.
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Dieser Rohertrag wird mit der bundesweit einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. So kommen Sie auf den zu versteuernden Gewerbesteuermessbetrag. Hier kommt nun der kommunale Hebesatz ins Spiel: Jede Gemeinde und Stadt kann diesen Hebesatz durch eine eigene Satzung festlegen. Es gilt der Grundsatz: Je attraktiver eine Gemeinde ist, desto höher ist der Hebesatz. So gehört München mit einem Hebesatz von 490 Punkten zu den teuersten Städten für Unternehmen in Deutschland. Mehr zum Thema Gewerbesteuer können Sie hier nachlesen.
Fazit
Einzelunternehmer sollten sich der verschiedenen Steuerpflichten bewusst sein und diese sorgfältig erfüllen, um finanzielle und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine genaue Buchführung und gegebenenfalls die Beratung durch einen Steuerberater sind empfehlenswert, um den Überblick zu behalten und mögliche Vorteile wie die Kleinunternehmerregelung optimal zu nutzen.
