Arbeitsrecht: Arbeitgeber dürfen den PC ausspionieren

aktualisiert am 20. Oktober 2023 2 Minuten zu lesen
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Lesen Sie diesen Artikel während der Arbeitszeit? Schlechte Idee. Denn privates Surfen kann den Job kosten. Ein neues Urteil räumt Arbeitgebern weitgehende Überwachungsrechte ein.

 

Private Nutzung des Internets: Umfang entscheidet

Nun hat ein Gericht zudem entschieden, dass Arbeitgeber bei Verdacht auf unerlaubte Internetnutzung den Browserverlauf des Dienstrechners ausspähen dürfen. Und zwar ohne Wissen und Zustimmung des Arbeitnehmers.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte in einem Fall, in dem der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen und während der Pausenzeiten die private Internetnutzung am Dienstrechner gestattet hatte. Als der Verdacht aufkam, dass der Arbeitnehmer unerlaubt privat surft, überprüfte die Firma den Browserverlauf des Dienstrechners. Dabei kam heraus, dass der Angestellte an fünf von 30 Arbeitstagen privat im Internet gesurft hatte. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos.

 

Fristlose Entlassung gerechtfertigt

Zurecht, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte. Die unerlaubte Internetnutzung rechtfertigte demnach die sofortige Entlassung. Der Browserverlauf durfte als Beweis für die Verfehlung des Arbeitnehmers herangezogen werden, da der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit gehabt habe, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Zwar handele es sich beim Browserverlauf um personenbezogene Daten, doch diese seien nicht per se vor Zugriff geschützt, so die Richter. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube es, den Browserverlauf auch ohne Einwilligung der Betroffenen zu speichern und auszuwerten.

Ob das Urteil Bestand hat, ist noch unklar, da die Richter eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen haben.

 

Folgen für privates Surfen am Arbeitsplatz

Bei größeren Firmen mit Betriebsrat können die Unternehmen gegebenenfalls erst nach Ankündigung den Browserverlauf ihrer Angestellten überprüfen. Das hängt von den jeweiligen Vereinbarungen ab, die Unternehmensführung und Betriebsrat getroffen haben.

Wenn Sie nicht wissen, ob Sie privat am Arbeitsplatz surfen dürfen, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag auf entsprechende Klauseln überprüfen oder mit Ihrem Vorgesetzten sprechen.

Natürlich können Sie auch einfach den Browserverlauf löschen, oder privat auf dem Smartphone surfen. Das ändert jedoch nichts daran, dass Sie in einem solchen Fall Ihre Arbeitsleistung nicht dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen und im schlimmsten Fall Arbeitszeitbetrug begehen.

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