Wann ist meine gGmbH gemeinnützig?

Wer eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) gründet, kann von vielen steuerlichen Vorteilen profitieren. Um diese zu erhalten, muss das Finanzamt die Gemeinnützigkeit eines Unternehmens anerkennen.

 

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Inhaltsverzeichnis

Gemeinnützigkeit der gGmbH: Kriterien

Der Status der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt verliehen. Dadurch können Unternehmen, deren Zweck ausschließlich am Gemeinwohl orientiert ist, dieselben steuerlichen Vorteile genießen wie etwa Stiftungen, gemeinnützige Vereine, Unternehmergesellschaften, Genossenschaften oder sogar Aktiengesellschaften.

1. Selbstlosigkeit der gGmbH

Spricht man von „Selbstlosigkeit einer gGmbH“ ist gemeint, dass sie selbstlos und nicht zur Gewinnerwirtschaftung zugunsten der Gesellschafter oder Angestellten geführt werden muss. Dies hat unter anderem zur Folge, dass keine Gewinne an die Gesellschafter ausgezahlt werden dürfen. Das unterscheidet die gGmbH von der GmbH.

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Buchhaltung und Lohn

Aus dieser Selbstlosigkeit ergibt sich auch, dass alle Gehälter und Löhne in Relation zu der erbrachten Leistung für die gGmbH stehen müssen. Das heißt, dass beispielsweise das Gehalt des Geschäftsführers nicht zu hoch ausfallen darf. Dies könnte vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet werden. Werden beispielsweise zu hohe Löhne, Gehälter und/oder Prämien bezahlt, kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden.

2. Unmittelbarkeit

Unmittelbarkeit bedeutet, dass die Gemeinnützigkeit nur vergeben werden kann, wenn das Unternehmen oder der Verein den in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweck verfolgt.

3. Förderung der Allgemeinheit

  • Wer eine gGmbH gründet, darf nicht nur eine einzelne Person, Familie, Belegschaft oder Berufsgruppe fördern. Auch der zu fördernde Personenkreis darf grundsätzlich nicht begrenzt sein.
  • Gewinne einer gGmbH müssen dem in der Satzung festgelegten Zweck zugeführt werden. Dieser gemeinnützige Zweck muss der Allgemeinheit dienen und darf nicht gegen Rechte, Gesetze oder die guten Sitten verstoßen.
  • Welche gemeinnützigen Zwecke gefördert werden können, ist in der Abgabenordnung in § 52 AO festgehalten. Hinzu kommen die mildtätigen Zwecke nach § 53 AO.

4. Begünstigter in der Satzung

In der Satzung einer gGmbH muss ein Begünstigter festgelegt werden, der im Fall einer Abwicklung der gGmbH deren Vermögen erhält. Dabei kann es sich um einen Verein oder ein Unternehmen handeln. Dieser Begünstigte muss ebenfalls einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, welcher durch das Finanzamt anerkannt wurde. Sollte eine gGmbH liquidiert werden müssen, wird nur das Stammkapital an die Gesellschafter ausgezahlt.

5. Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das Finanzamt. Es prüft bei der Gründung, ob der gemeinnützige Zweck in der Satzung alle Kriterien einer Gemeinnützigkeit erfüllt. Zunächst wird die Gemeinnützigkeit vorläufig verliehen. Das bedeutet, dass im drei-Jahres-Zyklus der gemeinnützige Zweck und dessen Umsetzung mit der Steuererklärung geprüft und nachträglich akzeptiert wird und wieder vorläufig für drei weitere Jahre verliehen wird.

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Anerkannte gemeinnützige Förderzwecke

Welche gemeinnützigen Zwecke gefördert werden, steht in der Abgabenordnung unter § 52 AO. Auch hier kommen die mildtätigen Zwecke nach § 53 AO hinzu. Ihre GmbH kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Bereiche gefördert werden:

  • Sport
  • Wissenschaft und Forschung
  • Religion
  • Gesundheitswesen
  • Jugend und Altenhilfe
  • Kunst und Kultur
  • Denkmalschutz und Denkmalpflege
  • Erziehung, Volks-, Berufs- und Studierendenbildung
  • Naturschutz, Landschafts- und Heimatpflege sowie Heimatkunde
  • Wohlfahrtwesen
  • Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten
  • Andenken an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer
  • Suchdienste für Vermisste
  • Rettung, Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie der Unfallverhütung
  • Kulturelle Toleranz und des Völkerverständnis
  • Tierschutz
  • Entwicklungshilfe und -zusammenarbeit
  • Verbraucherschutz
  • (Ehemalige) Strafgefangene
  • Gleichberechtigung
  • Schutz von Ehe und Familie
  • Kriminalprävention
  • Tier- und Pflanzenzucht und traditionelles Brauchtums
  • Demokratisches Staatswesen
  • Bürgerschaftliches Engagement

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